AG Rosenheim – Az.: VI 1239/18 – Beschluss vom 21.01.2019
1. Die zur Begründung des Antrags vom 22.06.2018 auf Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet.
2. Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird ausgesetzt. Die Erteilung des Erbscheins wird bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.
3. Die Gerichtskosten tragen die Beteiligten B. S. und Dr. M. S. je zur Hälfte. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten und von Anwaltskosten findet nicht statt.
Gründe
I.
1.
Am x.03.2018 verstarb der nach dem Tod seiner Ehefrau J. am 22.07.2016 verwitwete E. S., zuletzt wohnhaft K.weg x in 83026 Rosenheim. Er hinterließ eine Tochter, die Beteiligte B.S., und einen Sohn, den Beteiligten Dr. M.S..
Am 18.03.2012 verfassten der Erblasser und seine Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten (Bl. 12 d. A.). Am 09.04.2013 verfasste der Erblasser ein Schriftstück „Erster Nachtrag zum Testament vom: 18.03.2012“, das auch von seiner Ehefrau unterzeichnet wurde, folgenden Inhalts:
„Wir […] verfügen wie folgt nach unserem Tode:
Unser Besitz: die Immobilien, der finanzielle Bestand und das Sachvermögen fällt an unsere Tochter B. […].
Unser Sohn M. […] wurde bereits mit dem Vorerbe wie folgt abgefunden:
[…]“.
In diesem Testament findet sich eine Bezugnahme auf eine Mahnung vom 28.03.2012 (Bl. 100 d.A.).
2.
Die Beteiligte B.S. beantragte am 22.06.2018 die Erteilung eines Erbscheins dahingehend, dass der Erblasser beerbt wird von
S. B. M.,
geboren am x.x.1954, K.weg x, 83026 Rosenheim
allein.
3.
Die Beteiligte B.S. begründet ihr Erbrecht mit dem Testamentsnachtrag vom 09.04.2013. Diesen habe ihr Vater im Zustand der Testierfähigkeit errichtet. Insbesondere sei der Erblasser erst am 15. November 2013 erstmals wegen eines ernstzunehmenden medizinischen Vorfalls – einer Hirnblutung – in eine Klinik aufgenommen worden. Insoweit wird insbesondere Bezug genommen auf die Ausführungen in den Schreiben vom 13.08.2018 (Bl. 33/35 d. A.) und vom 09.10.2018 (Bl. 91/117 d. A.).
4.
Der Beteiligte Dr. M. S. bestreitet die Alleinerbenstellung der Beteiligten B. S. mit der Begründung, der Erblasser sei am 09.04.2013 nicht mehr testierfähig gewesen. Dieser sei damals schon schwer krank und stark sehbehindert gewesen und habe kurze Zeit später wegen einer massiven Gehirnblutung in der Intensivstation der Schön-Klinik Vogtareuth behandelt werden müssen. Sein Vater sei ex[…]