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Formwirksamkeit eines Jagdpachtvertrags

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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 2 U 6/18 – Urteil vom 31.01.2019

Auf die Berufung der Klägerin wird das angefochtene Urteil unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der zwischen der Jagdgenossenschaft W. und den Beklagten geschlossene Jagdpachtvertrag vom 9. Februar 1999 für sich ebenso wie in der Gestalt des Ergänzungsvertrages vom 2. Februar 2017 nichtig ist.

Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, die Jagd auf den Flurstücken 18 und 19 der Flur 4, Gemarkung W., auszuüben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen haben die Klägerin zu 30 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 70 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Die Klägerin als Eigentümerin zweier landwirtschaftlicher Flurstücke mit einer Gesamtgröße von 12,6102 ha (Grundbuch von W. Blatt 206) begehrt die Feststellung, dass ein zwischen der Jagdgenossenschaft W. als Verpächterin und den Beklagten als Pächtern geschlossener Jagdpachtvertrag nichtig sei. Ferner nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung der Jagdausübung auf den Flächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks W. in Anspruch.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Auffassung vertreten, der Feststellungsantrag sei bereits unzulässig, weil das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse fehle. Die Klägerin habe nicht substantiiert dargelegt, dass sie selbst Mitglied der Jagdgenossenschaft W. und damit durch den Jagdpachtvertrag in eigenen subjektiven Rechten betroffen sei. Die Beklagten hätten die Eigenschaft der Klägerin als Jagdgenossin qualifiziert bestritten und auf die (für sich unstreitige) Entstehung eines Eigenjagdbezirks der Klägerin in W. im Jahre 2008 verwiesen. Dem sei die Klägerin nicht ausreichend entgegengetreten, indem sie auf ihre im Grundbuch von W. Blatt 206 eingetragenen Flächen – deren Erwerb durch die Klägerin ebenfalls in das Jahr 2008 falle – verwiesen habe. Die Klägerin habe nicht konkret vorgetragen, ob die beiden Flurstücke sich im gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Jagdgenossenschaft W. befänden oder aber ihrem Eigenjagdbezirk zugehörig seien. Den Ant[…]


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