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Rechtsanwälte Kotz GbR

Abstandsmessung mit Vidit VKS 3.0 – vorsätzliche Unterschreitung des Sicherheitsabstandes

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AG Tübingen, Az.: 16 OWi 14 Js 11536/17

Urteil vom 22.08.2017

1. Der Betroffene wird wegen vorsätzlicher Unterschreitung des Sicherheitsabstandes zu einer

Geldbuße von 500,00 Euro verurteilt.

2. Dem Betroffenen wird für die Dauer von zwei Monaten untersagt, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Das Fahrverbot wird wirksam, sobald der Führerschein nach Rechtskraft der Entscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch in vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

3. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: §§ 4 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO, 24 Abs. 1, 25 StVG.

Wurden Sie auch mit zu geringen Abstand gemessen?
Gründe
I.

Der Betroffene ist am …1985 in F. geboren. Er wohnt in S. Er ist verheiratet. Seine Berufsbezeichnung ist Geschäftsführer. Er hat seinen Arbeitgeber gewechselt und für seinen neuen Arbeitgeber einen Unternehmenskauf in den Vereinigten Staaten verantwortet. Deshalb wird er sich bis Ende des Jahres 2017 häufig in den Vereinigten Staaten aufhalten. Die finanziellen Verhältnisse sind gut.

Das Fahreignungsregister vom 21.09.2016 enthält folgende Eintragungen:

Am 24.03.2014 nutzte der Betroffene als Führer eines PKW auf der Bundesautobahn 81 in Gärtringen den Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens.

Am 14.06.2014 überschritt der Betroffene als Führer eines PKW auf der Autobahn 81 bei Sindelfingen die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 58 km/h. Neben einer Geldbuße von 265,00 Euro wurde gegen den Betroffenen ein Fahrverbot von einer Dauer von einem Monat verhängt. Dieses lief am 30.11.2014 ab.

Am 19.06.2015 überschritt der Betroffene als Führer eines PKW in Irschenberg die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h.

II.

Am 15.08.2016 führte der Betroffene ein Fahrzeug PKW Volkswagen mit dem KFZ-Kennzeichen … auf Bundesautobahn 81 von Süden in Richtung Stuttgart. Um 08:55 Uhr befand er sich auf der Gemarkung S.

Dort richtete der Zeuge B. eine Messstelle für Abstandsunterschreitungen ein und führte von 08:15 Uhr bis 13:00 Uhr eine Verkehrskontrolle durch. Auf einer Brücke oberhalb der Autobahn nahm er zumindest zwei Kameras in Betrieb. Eine Kamera fertigte Fernaufnahmen von dem Verkehrsfluss. Auf den Abbildungen dieser Kamera sind weder die Fahrzeugführer noch die Kennzeichen der Kraftfahrzeuge zu erkennen.

Die andere Kamera begann Aufzeichnungen, wenn der Verdacht e[…]


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