Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 10 Sa 527/07
Urteil vom 10.01.2008
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 24.04.2007, Az.: 5 Ca 1409/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche des Klägers.
Der Kläger ist ….. Er hat am 01.11.2005 auf der Grundlage eines Praxisübertragungsvertrages vom 17.10.2005 (Bl. 6-11 d. A.) die Praxis des Steuerberaters in Oberraden übernommen. Für die Überlassung des Mandantenstammes gemäß Mandantenliste (Anlage 1 zum Vertrag, Bl. 12-14 d. A.) zahlte er an den Veräußerer ein Entgelt in Höhe von insgesamt EUR 129.000,00.
Die Beklagte war bei dem Veräußerer seit dem 01.04.1981 als kaufmännische Angestellte zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt EUR 1.700,00 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden beschäftigt. Sie war die einzige Angestellte. Das Arbeitsverhältnis ist gemäß § 613 a BGB auf den Kläger übergegangen. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist am 17.04.2006 zum 31.05.2006. Seit dem 01.06.2006 ist sie bei dem ….. in Rengsdorf angestellt.
Im Mai 2006 kündigten insgesamt 17 Mandanten das Vertragsverhältnis mit dem Kläger. Von diesen 17 Mandanten wechselten 11 ab 01.06.2006 zum neuen Arbeitgeber der Beklagten. Für die Übernahme dieser 11 Mandanten hatte der Kläger an den Veräußerer ein Entgelt in Höhe von EUR 56.778,50 gezahlt.
Mit seiner am 31.07.2006 zugestellten Klage verlangt der Kläger diesen Betrag von der Beklagten wegen unzulässiger Abwerbung in kollusivem Zusammenwirken mit dem neuen Arbeitgeber als Schadensersatz.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von einer weiteren Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts vom 24.04.2007 (dort S. 2-4 = Bl. 82-84 d. A.) und den Inhalt der Schriftsätze des Klägers vom 21.07.2006 (Bl. 1-5 d. A.) sowie vom 22.11.2006 (Bl. 39- 44 d. A.) und der Beklagten vom 18.09.2006 (Bl. 23-25 d. A. und vom 21.12.2006 (Bl. 70-73 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 56.778,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem B[…]