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Flugverspätung von 3,5 Stunden – Kürzung der Ausgleichszahlung?

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AG Düsseldorf – Az.: 51 C 505/18 – Urteil vom 31.01.2019

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1. weitere 300,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2018, an den Kläger zu 2. weitere 300,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2018, an die Klägerin zu 3. weitere 300,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2018 und an die Klägerin zu 4. weitere 300,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2018 zu zahlen

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger hatten bei der Beklagten einen Flug von Florida nach Düsseldorf für den 16.08.2018 gebucht.

Der Flug sollte am 17.08.2018 um 9:25 Uhr den Zielflughafen erreichen, tatsächlich war dies jedoch erst um 12:48 Uhr der Fall.

Die Kläger verlangten von der Beklagten mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 26.08.2018 unter Fristsetzung bis zum 15.09.2018 jeweils eine Ausgleichszahlung i n Höhe von 600,00 EUR nach der EG-VO 261/2004.

Hierauf reagierte die Beklagte nicht, so dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger sich unter dem 30.09.2018 erneut an die Beklagte wandte und eine Zahlungsfrist bis zum 02.10.2018 setzte. Zugleich machte er außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten unter dem Gesichtspunkt des Verzuges in Höhe von 500,02 EUR geltend.

Auch hierauf erfolgte keine Zahlung der Beklagten, so dass die Kläger ihren geltend gemachten Anspruch mit der vorliegenden Klage weiterverfolgen.

Die Beklagte anerkannte mit der Klageerwiderung auf die Hauptforderungen der Kläger jeweils einen Betrag in Höhe von 300,00 EUR zzgl. der geltend gemachten Zinsen.

Unter dem 02.01.2019 erging daraufhin insoweit ein Teil-Anerkenntnisurteil.

Die Kläger sind der Auffassung, dass ihnen auch die weitere geltend gemachte Ausgleichszahlung zustehe.

Nachdem sie in der Hauptverhandlung den geltend gemachten Anspruch auf Ausgleich von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zurückgenommen haben, beantragen sie wie erkannt

Die Beklagte beantragt, die (verbliebene) Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung[…]


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