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Architektenhaftung – Verpflichtung zur Untersuchung der Baugrundverhältnisse/Grundwasser

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 4 U 3/14 – Urteil vom 20.08.2014

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 05.12.2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Dieses Urteil sowie das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 05.12.2013 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen mangelhafter Architektenleistung auf Zahlung von 52.220,85 € in Anspruch.

Symbolfoto: Von Bannafarsai_Stock /Shutterstock.com

Die Klägerin beauftragte die Beklagte im Juni 1996 mit Architektenleistungen im Sinne der Leistungsphasen 1 bis 5 des § 15 HOAI (a.F.) in Bezug auf den Neubau eines voll unterkellerten Einfamilienhauses im G… in S…. Die Planung der Beklagten sah keine Abdichtung gegen drückendes Wasser vor; ein Baugrundgutachten lag nicht vor.

Die Klägerin bezahlte die entsprechende Rechnung der Beklagten vom 28.06.1996 Anfang 1997 und ließ im Jahr 1997 das Haus auf der Grundlage der Planungen der Beklagten errichten. Die Betonbodenplatte besteht nicht aus WU-Beton; die vertikale Abdichtung der aufstehenden Kellerwände wurde durch die Klägerin in Eigenleistung ausgeführt.

Im Oktober 2011 stellte die Klägerin Durchfeuchtungen an den Innen- und Außenwänden des Kellergeschosses bis zu 40 cm oberhalb des Fußbodens fest. Der von der Klägerin mit der Erstellung eines Schadensgutachtens beauftragte Sachverständige S… führte die Feuchteschäden nach Einholung einer fachtechnischen Stellungnahme des Baugrundgutachters C… auf einen „eklatanten Planungsfehler“ zurück, da eine Abdichtung gegen drückendes Wasser erforderlich gewesen sei.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der vom Sachverständigen S… veranschlagten Mangelbeseitigungskosten von 47.748,- € netto sowie wegen eines verbleibende[…]


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