LG Duisburg – Az.: 12 S 45/16 – Urteil vom 15.02.2018
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 17. November 2016 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Amtsgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von den Beklagten die Zahlung von Schadensersatz aufgrund eines Keltenauffahrunfalls, welcher sich am 3. Oktober 2014 auf der Autobahn A3 in Mülheim an der Ruhr ereignete. Die Ehefrau des Klägers war mit dessen Fahrzeug auf ein vorausfahrendes Fahrzeug – einen Volvo XC 90 – hinten aufgefahren. Anschließend fuhr nach dem Vorbringen des Klägers der Beklagte zu 1. mit seinem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten PKW hinten auf das Klägerfahrzeug auf und schob dieses nochmals auf vorausfahrende Fahrzeuge (Volvo XC 90 und VW Touareg) auf. Der Kläger begehrt von den Beklagten den Ersatz des Heckschadens als Totalschaden (Wiederbeschaffungswert nach dem 1. Unfall abzüglich Restwert nach dem 2. Unfall) zuzüglich weiterer Schadenspositionen. Er behauptet, der 1. – selbst verschuldete – Aufprall sei nur leicht gewesen, erst der 2. Aufprall (der des Beklagtenfahrzeuges) habe zu dem Totalschaden geführt durch Vergrößerung des Frontschadens und Verursachung des Heckschadens. Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. November 2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der wirtschaftliche Totalschaden am Fahrzeug des Klägers sei bereits durch den eigenen Auffahrunfall auf das Heck des vorausfahrenden Fahrzeuges (Volvo XC 90) eingetreten. Gegen dieses ihm am 23. November 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. Dezember 2016 Berufung eingelegt und diese am 23. Februar 2017 begründet, nachdem die Berufungsbegründung[…]