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Private Krankenversicherung – Mahnpflicht bei Betragsrückstand

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OLG Köln – Az.: I-9 U 137/18 – Beschluss vom 19.02.2019

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, innerhalb von 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu den Hinweisen Stellung zu nehmen.
Gründe
Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senats aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage auf Prämienzahlungen über den zugesprochenen Betrag von 4.943,60 EUR nebst Zinsen und Mahnkosten hinaus zu Recht und mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung abgewiesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren auf Zahlung von Versicherungsprämien für den Basistarif in Höhe von 665,00 EUR für den Monat Dezember 2016 und in Höhe von monatlich 682,95 EUR für die Monate Januar 2017 bis einschließlich Mai 2017 weiter. Für diese Zeiträume ab Dezember 2016 ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger nur noch die Zahlung des Notlagentarifs i.H.v. 73,22 EUR pro Monat verlangen kann. Der Senat schließt sich den Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil an. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere rechtliche Würdigung, die Berufung ist unbegründet.

Das Landgericht hat die Regelungen in § 193 Abs. 3, 6 und 7 VVG rechtsfehlerfrei angewandt. Der Vertragsbeginn datiert auf den 01. Juni 2016. Nach dem klägerischen Vortrag leistete der Beklagte seit Juni 2016 keinerlei Zahlung. Daher hätte die erste Mahnung gemäß § 193 Abs. 6 S. 1 VVG spätestens im August 2016 erfolgen müssen. Denn zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte schon mit den Prämienanteilen für Juni und Juli, mithin für zwei Monate in Rückstand. Gemäß den Anforderungen des § 193 Abs. 6 S. 3 VVG hätte zwei Monate später, das heißt im Oktober 2016, erneut gemahnt werden müssen. Denn der Beklagte leistete auch weiterhin nicht, so dass der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge zu diesem Zeitpunkt höher als der Prämienanteil für einen Monat war. Auch einen Monat nach dieser erforderlichen zweiten Mahnung, d.h. im N[…]


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