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Rechtsanwälte Kotz GbR

Leistungsfreiheit aufgrund von Obliegenheitspflichtverletzungen des Versicherungsnehmers

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LG Wiesbaden – Az.: 9 O 157/18 – Urteil vom 15.02.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Hausratsversicherungsvertrag aufgrund eines Leitungswasserschadens in dem versicherten Gebäude des Klägers.

Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks xxxxxx.

Für dieses Gebäude unterhielt der Kläger bei der Beklagten einen Wohngebäudeversicherungsvertrag in Form der SV MehrfamilienhausPolice unter der Versicherungsschein-Nummer xxxxxx. In den Vertrag mit einbezogen waren die Versicherungsbedingungen der Beklagten (im Folgenden „xxxxxx“).

§ 14 Ziff. 2.2 und 2.3 sowie 5.1 der SVMP 2008 sahen folgende Regelung vor:

„[Der Versicherungsnehmer hat …]

2.2. nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.

2.3. in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.

5.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit dieses § 14 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.“

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vertrages und der Versicherungsbedingungen wird auf die vorgelegte Kopien in dem Anlagenkonvolut K 1 (Bl. 6 ff. d. A.) verwiesen.

Im Januar 2017 ereignete sich ein Wasserschaden in dem Versicherungsobjekt dergestalt, dass es im Heizungsraum im Erdgeschoss frostbedingt zum Platzen eines Heizungsrohres kam. Mehrere Wasserleitungen sowie die Wasseruhr im Heizungskeller platzten auf, der Heizkessel wurde komplett zerstört. An den geplatzten Stellen trat Wasser aus.

Nachdem der Kläger den Schaden bei der Beklagten anzeigte und auf Nachfrage weitere Angaben machte, verweigerte die Beklagte eine Regulierung ihrerseits. Auch nach erneuter Aufforderung zur Schadensregulierung durch die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers ve[…]


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