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Unfallmanipulation – Darlegungs- und Beweislast

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OLG Bremen – Az.: 1 U 24/22 – Beschluss vom 01.07.2022

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 25.02.2022, Az.: 4 O 2020/20, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

II. Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 22.07.2022 gegeben.
Gründe
I.

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aufgrund eines Schadensgeschehens geltend, das sich am 28.07.2020 auf der … in Höhe … ereignet haben soll.

Der Kläger war Eigentümer und Halter des Pkw der Marke Mercedes-Benz, Modell G350 BlueTec 7G-Tronic, amtliches Kennzeichen …. Der Pkw war ausweislich des Fahrzeugbriefs wenige Tage zuvor, am 10.07.2020, auf ihn zugelassen worden. Die Beklagte war Haftpflichtversichererin des Mietwagens der Fa. … der Marke H., amtliches Kennzeichen …, dessen Mieter am 28.07.2020 der Zeuge … war. Die Polizei B. nahm am 28.07.2020 eine Verkehrsunfallanzeige auf, laut derer bei einem Fahrstreifenwechsel auf der … der von dem Zeugen … geführte H. gegen den von dem Zeugen …, … dem Bruder des Klägers, geführten M. des Klägers gefahren und infolgedessen der M. gegen die Leitplanke gekommen sein soll.

Der Kläger hat vor dem Landgericht vorgetragen, sein Bruder, der Zeuge …, sei mit dem M. auf der Abfahrt in Richtung „Autohof“ gefahren. Der Zeuge … sei mit dem H. plötzlich und unvermittelt auf die rechte Spur gefahren und seitlich gegen den M. gestoßen. Der Zeuge … habe versucht nach rechts auszuweichen und sei gegen die Leitplanke geraten. Aus dem Unfallgeschehen sei ihm ein Schaden in Form von Netto-Reparaturkosten von EUR 12.770,66 und einem merkantilen Minderwert von EUR 300,- entstanden, wie im von ihm eingeholten Schadensgutachten der D. angegeben.

Der Kläger hat vor dem Landgericht beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 14.021,62 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2020 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Hohe von EUR 1.017,32 (brutto) freizustellen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat das Vorliegen eines Unfalls bestritten. Sie hat vorgetragen, dass von einem manipulierten Unfallgeschehen auszugehen sei. Hierauf würden die folgenden Indizien hindeuten: der M. sei erst kurz vorher auf den Kläger zugelassen worden; das unfallverursachende Fahrzeug sei ein Mietwagen; der Schaden werde fiktiv abgerechnet[…]


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