LG Mühlhausen – Az.: 3 Qs 43/21 – Beschluss vom 28.04.2021
In dem Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung hier: Beschwerde des Nebenklägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Sondershausen vom 05.02.2021, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist hat die 3. Strafkammer des Landgerichts Mühlhausen durch Vorsitzende Richterin am Landgericht, Richter am Landgericht und Richterin am 28.04.2021 beschlossen:
1. Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen,
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Die Staatsanwaltschaft Mühlhausen führt gegen den Angeschuldigten ein Verfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung gemäß § 222 StGB. Nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen befuhr der Angeschuldigte am 02.02.2019 im Zeitraum zwischen 02:20 Uhr und 02:27 Uhr mit-seinem Pkw Mazda 3, amtliches Kennzeichen: ppp., die unbeleuchtete L 1217 aus Richtung Roßleben. Es schneite stark. Auf seiner Fahrbahn lag zu diesem Zeitpunkt der dunkel gekleidete pp. Dieser lag auf dem Rücken in leichter Schrägstellung parallel zur Fahrbahn in etwa der Fahrbahnmitte, Das Gutachten der Rechtsmedizin Jena wies bei dem pp. eine Ethanolkonzentration von 1,68 %o im Oberschenkelvenenblut und 2,46 %o im Urin sowie eine Konzentration von MDMA (Ecstasy) in einem für Konsumenten üblichen Bereich aus. Der Angeschuldigte überfuhr den pp. Es kam zum Kontakt mit dem Unterboden des Fahrzeuges. Pp. verstarb infolge dessen an einem Polytrauma bei Traumatisierung von Schädel, Brust und Bauchhöhle, Der Angeschuldigte setzte seine Fahrt fort, wobei er davon ausging, lediglich einen Baumstamm überfahren zu haben. Hinsichtlich der Einzelheiten der Ermittlungen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Am 21.10.2019 erhob die Staatsanwaltschaft Mühlhausen Anklage gegen den Angeschuldigten wegen fahrlässiger Tötung gemäß § 222 StGB.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Sondershausen vom 17,07.2020 wurde die Nebenklage des Vaters des Getöteten zugelassen.
Mit Beschluss vom 05.02,2021 hat das Amtsgericht Sondershausen die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Angeschuldigten abgelehnt.
Fraglich sei bereits, ob sich der Angeschuldigte objektiv sorgfaltswidrig verhalten habe. Selbst wenn man aber insoweit noch davon ausgehe, dass die Wahrscheinlichkeit des Tatnachweises in der Hauptverhandlung ebenso hoch sei wie die eines Freispruches, so müsse weiterhin auch ein subjektives Fahrlässigkeitselement im Sinne der Erkennbarkeit und Vermeidbarkeit des Geschehens für eine[…]