Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Corona-bedingte Geschäftsschließung – kein Mietmangel – kein Fall der Unmöglichkeit

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

LG Lüneburg – Az.: 5 O 158/20 – Urteil vom 17.11.2020

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 48.043,90 Euro zzgl. Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 57.346,86 Euro vom 04.04.2020 bis zum 30.07.2020 und aus einem Betrag von 48.043,90 Euro ab dem 31.07.2020 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt,

a. an die Klägerin als Mietsicherheit eine unverzinsliche Barkaution in Höhe von 17.040,58 Euro zu zahlen;

oder

b. an die Klägerin eine Mietsicherheit in Höhe von 344.081,16 Euro durch eine Patronatserklärung einer über entsprechende Kapitalausstattung verfügende Gesellschaft der ### Firmengruppe gemäß dem als Anlage K 11 zur Gerichtsakte gereichten Muster (entsprechend Anl. 7 zu dem Mietvertrag vom 28.11.2001) zu leisten, und zwar mit der Maßgabe, dass die in dem Muster mit „### KG, ###straße 20###, Deutschland“ benannte Tochtergesellschaft bzw. „### KG“ jeweils ersetzt wird durch die Firma sowie die aktuelle Anschrift der Beklagten, nämlich „Fa. ### GmbH & Co. KG, ### Straße 70, ###.“

3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von ihr durch vorgerichtliche Vertretung entstandenen Rechtsanwaltsgebühren als Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung in hälftiger Höhe, mithin in Höhe von 821,20 Euro freizustellen und diese Summe an die Kanzlei ### Rechtsanwälte, ###, zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung einer rückständigen Monatsmiete sowie Zahlung einer Mietsicherheit.

Die Parteien sind über einen Gewerberaummietvertrag bezüglich eines Grundstücks mit Geschäftshaus in ### miteinander verbunden. Die Beklagte betreibt dort ein Modegeschäft. Die monatliche Bruttomiete beträgt 57.346,86 Euro, zahlbar jeweils zum 3. Werktag eines jeden Monats. Auf den Mietvertrag vom 28.11.2001 einschließlich der 3 Nachträge vom 04.05./11.05.2001, 01.06./06.06.2011 und vom 22.11./03.12.2019 (Bl. 11-35 d.A.) wird Bezug genommen.

Infolge der Covid-19-Pandemie und damit einhergehender öffentlich-rechtlicher Betriebsschließungsanordnung musste die Beklagte ihr Geschäft vom 17.3.2020 bis zum 28.04.2020 vollständig schließen. Am 29.4.2020 erfolgte eine Teilöffnung, ab dem 11.5.2020 die vollständige Wiedereröffnung.

Die Beklagte zahlte die Miete für den Monat April nic[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv