CFD-Handelsgewinne: Anspruch auf Auszahlung unter der Lupe
Das Oberlandesgericht München wies die Berufung eines Klägers zurück, der von einer Bank die Auszahlung von Gewinnen aus CFD-Handel forderte. Der Kläger nutzte unerlaubt automatisierte Handelsprogramme (Expert Advisors), was laut AGB der Bank nicht gestattet war. Obwohl diese AGB-Klauseln als überraschend eingestuft wurden, wies das Gericht die Klage ab, da der Kläger bereits vor Kontoeröffnung individuell auf die Ungültigkeit solcher Geschäfte hingewiesen wurde.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Der Kläger forderte Auszahlung von CFD-Handelsgewinnen von der Bank.
Er nutzte dabei automatisierte Handelsprogramme (Expert Advisors), was gegen die AGB der Bank verstieß.
Das Landgericht München I und das OLG München wiesen die Klage ab.
Die AGB-Klauseln der Bank wurden zwar als überraschend eingestuft, da sie dem Eindruck der Bankwerbung widersprachen.
Jedoch wurde der Kläger vor Kontoeröffnung individuell informiert, dass der Einsatz von EAs nicht gestattet sei.
Das Gericht entschied, dass die Bank berechtigt war, die Geschäfte rückabzuwickeln.
Der Kläger erhielt seine Einzahlungen zurück, jedoch keine Gewinne.
Die Interessen der Bank zum Schutz vor unkontrollierten Risiken wurden als berechtigt angesehen.
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Der Rechtsstreit um CFD-Handelsgewinne
(Symbolfoto: JensHN /Shutterstock.com)
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