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Kündigungsschreiben – Zugang per Einwurfeinschreiben – Beweislast

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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: 2 Sa 139/18 – Urteil vom 12.03.2019

1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch um die Frage, ob zwischen ihnen noch ein Arbeitsverhältnis besteht, was wesentlich davon abhängt, ob dem klagenden Arbeitnehmer, die unter dem Datum des 28. August 2017 erstellte Kündigung der Beklagten tatsächlich zugegangen ist. Außerdem streiten die Parteien noch um die Frage, ob die Beklagte dem Kläger vorvertraglich aufgewendete Fortbildungskosten in Höhe von rund 290 Euro zu ersetzen hat.

Die Beklagte mit Stammsitz im hiesigen Gerichtsbezirk betreibt ein Architektur- und Ingenieurbüro mit Niederlassungen in mehreren deutschen Großstädten. Einer der Schwerpunkte der Geschäftstätigkeit sind Bauvorhaben am und im Schienennetz der Deutschen Bahn AG.

Der 1959 geborene Kläger war bei der Beklagten ab November 2016 zu einem Bruttomonatsentgelt von rund 4.700 Euro angestellt. Nach dem Arbeitsvertrag vom 31. Oktober 2016 war der Kläger im Wesentlichen dem Büro B. zugeordnet und hatte deutschlandweit wechselnde Projekte zu betreuen. Dabei war der Kläger als Bauüberwacher Bahn (BÜB) und als Fachbauüberwacher (FBÜ) jeweils für die Fachbereiche Leitungs- und Sicherheitstechnik (LST), Oberleitungsanlagen (OLA) und 50 Hz (Energieanlagen) auf den Baustellen im Schienennetz der Deutschen Bahn AG tätig.

Bereits vor dem Beginn der beiderseitigen Zusammenarbeit hatte der Kläger am 21. Oktober 2016 zwei Seminare beim Verband Deutscher Eisenbahnfachschulen e.V. mit den Bezeichnungen FIT 2016 – Bauüberwacher – Elektrotechnik und FIT 2016 – Anlagenbeauftragter für Arbeiten an Oberleitungsanlagen besucht. Der Seminaranbieter hat ihm hierfür insgesamt 287,50 Euro in Rechnung gestellt (Teil der Anlage K 9, hier Blatt 39 f). Mit Mail vom 25. Oktober 2016 hatte der Kläger die Beklagte gebeten, diesen Betrag direkt an den Schulungsträger zu überweisen. Da die Beklagte dem nicht nachgekommen war, hat der Kläger die Rechnung über die Seminarteilnahme selbst bezahlt.

(Symbolfoto: Von Kzenon/Shutterstock.com)

Im Arbeitsverhältnis der Parteien entst[…]


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