Amtsgericht Ludwigshafen
Az: 2a C 312/07
Urteil vom 15.04.2008
In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall hat das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein durch XXX im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 15.4.2008 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 330,05 EUR zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.2.2007.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 27 % und die Beklagte 73 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I. Auf einen Tatbestand wird nach § 313 a ZPO verzichtet.
II. Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Der Klägerin steht ein restlicher Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Reparaturkosten in Höhe von 175,05 EUR zu, §§ 823, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
Der Schadensersatzanspruch umfasst die zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten, mithin die Reparaturkosten, auch wenn diese fiktiv geltend gemacht werden. Bei der Feststellung der erforderlichen Reparaturkosten sind die Stundungsverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstätte zu Grunde zu legen, wie dies im vorgerichtlichen Gutachten erfolgt ist. Bei markengebundenen Fachwerkstätten spricht nämlich in der Regel die Vermutung für das Vorliegen typenbezogener Fachkenntnisse und einen größeren spezifischen Erfahrungssatzes. Bei der Beauftragung einer sonstigen Fachwerkstatt müsste der Geschädigte zunächst Erkundigungen einholen.
Im Rahmen des § 249 Abs. 2 BGB ist ihm allerdings eine solche Marktforschung nicht zuzumuten. Zudem ist davon auszugehen, dass sich die Reparaturdurchführung in einer Fachwerkstätte insoweit wertbildend auswirkt, als dies bei einem Weiterverkauf Auswirkungen auf eine mögliche merkantile Wertminderung hat. Gerade bei nahezu neuen Fahrzeugen wie im vorliegenden Fall entfalten diese Grundsätze Geltung. Die geltend gemachten Reparaturkosten bewegen sich im vorliegenden Fall im Rahmen der üblichen Vergütung, da nur eine der vom Sachverständigen angeführten 3 Werkstätten etwas günstiger anbietet. Ersatzteilzuschläge sind erstattungsfähig, da diese in der Regel in Mazda-Werkstätten berechnet werden. Die Beklagte geht fehl in[…]