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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohnungsgrundbuchsache – berechtigtes Interesse für Einsicht in Grundbuch der Nachbar-WEG

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OLG Stuttgart – Az.: 8 W 88/19 – Beschluss vom 21.03.2019

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin werden der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Böblingen – Grundbuchamt – vom 20.02.2019 (GRG 1/2019) und die Entscheidung der Urkundsbeamtin des Amtsgerichts Böblingen – Grundbuchamt – vom 24.01.2019 (GRG 324/2018) aufgehoben.

2. Das Grundbuchamt wird angewiesen, der Antragstellerin Einsicht in die zur Eintragung einer Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht) zulasten der Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft …, zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks der Gemarkung … in Bezug genommene Bewilligungsurkunde des Notars … in Reutlingen vom 28.11.2001 – UR Nr. … – zu gewähren.

3. Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

Zulasten der Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft …, Tübingen, ist in den Grundbüchern von Tübingen Heft … eine Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks der Gemarkung Tübingen, Flst. … unter Bezugnahme auf eine Bewilligung vom 28.11.2001 mit Nachtrag vom 22.02.2002 eingetragen.

Mit Schriftsatz vom 17.11.2018 hat sich Rechtsanwalt … gegenüber dem Grundbuchamt des Amtsgerichts Böblingen als Verfahrensbevollmächtigter der Wohnungseigentümergemeinschaft …, diese vertreten durch die … GmbH, …, legitimiert und für die Wohnungseigentümergemeinschaft Einsicht in die Bewilligungsurkunde vom 28.11.2001 – beurkundet von Notar … in Reutlingen unter UR-Nr. … – beantragt.

Mit Schreiben vom 24.01.2019 hat die Urkundsbeamtin den Standpunkt vertreten, die Legitimation der die Wohnungseigentümergemeinschaft verwaltenden … GmbH sei nachzuweisen, und den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin aufgefordert, diesen Nachweis innerhalb von 2 Wochen zu erbringen, andernfalls werde die begehrte Einsicht abgelehnt.

Gegen diese Entscheidung hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin Erinnerung eingelegt (§ 12c Abs. 4 GBO), welche die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 20.02.2019 zurückgewiesen hat.

Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 27.02.2019 seitens des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin in deren Namen eingelegte Beschwerde, der die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 11.03.2019 nicht abgeholfen hat.

II.

Die nach §§ 71 ff. GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Bes[…]


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