Entziehung einer im Inland ungültigen türkischen Fahrerlaubnis
AG Böblingen – Az.: 17 Ds 74 Js 18981/19 – Urteil vom 28.03.2019
1. Der Angeklagte wird wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu der Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.
2. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
3. Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Der Verwaltungsbehörde wird untersagt, vor Ablauf von 1 Jahr eine Fahrerlaubnis zu erteilen.
4. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewandte Vorschriften: §§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 69, 69a, 69b StGB, § 29 Abs. 1 S. 1 und S. 3 FeV
Gründe
(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Der Angeklagte wurde am … in Kagithane, Türkei geboren. Er ist türkischer Staatsangehöriger. 1996 kam er nach Deutschland und hält sich seitdem ständig in Deutschland auf. Gelegentlich fährt er in die Türkei in den Urlaub. Sein ordentlicher Wohnsitz ist in der … in Krauchenwies.
Der Angeklagte ist verheiratet und hat drei erwachsene Kinder, die jeweils eine Ausbildung machen aber noch zuhause leben. Er war Facharbeiter einer Mannheimer Baufirma. Seit 5 Monaten ist er arbeitslos und erhält Arbeitslosengeld in Höhe von 800 €. Seine Freu verdient 400 €. Der Angeklagte ist seit 2 Jahren insolvent.
Der Angeklagte ist strafrechtlich bisher wie folgt in Erscheinung getreten:
1. 25.07.2008 AG Sigmaringen (B2205) -3 Cs 25 Js 6019/08 4 VRs – Rechtskräftig seit 14.08.2008
Tatbezeichnung: Vorsätzliche Körperverletzung
Datum der (letzten) Tat: 25.04.2008
Angewendete Vorschriften: StGB § 223 Abs. 1, § 230 Abs. 1
30 Tagessätze zu je 20,00 EUR Geldstrafe.
2. 23.09.2008 AG Balingen (B2201) -3 Cs 329/08 15 Js 8970/08 5 VRs –
Rechtskräftig seit 06.12.2008
Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis
Datum der (letzten) Tat: 03.09.2008
Angewendete Vorschriften: StGB § 69, § 69 a, StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1
30 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe.
Sperre für die Fahrerlaubnis bis 18.08.2009.
3. 02.12.2008 AG Sigmaringen (B2205) -5 Ls 23 Js 76/06 –
Rechtskräftig seit 08.05.2009
Tatbezeichnung: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitgeberanteilen in
Tateinheit mit Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitnehmeranteilen in 25
Fällen, Betrug in 24 Fällen
Datum der (letzten) Tat: 31.12.2006
Angewendete Vorschriften: StGB § 266 a Abs. 1, § 266 a Abs. 2 Nr. 1, § 263 Abs. 1, § 53, § 52, §56
2 Jahr(e) Freiheitsstrafe.
Bewährungszeit 3 Jahr(e).
4. 09.12.[…]