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Verkehrsunfall – Verstoß gegen Rechtsfahrgebot bei parallelem Rechtsabbiegen

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KG Berlin – Az.: 25 U 139/21 – Urteil vom 06.07.2022

Auf die Berufung der Klägerin und der Drittwiderbeklagten wird das am 30. November 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 46 O 174/21 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung geändert:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.757,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Oktober 2020 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche zukünftige materiellen Schäden nach einer Haftungsquote von 50% zu ersetzen, die ihr durch das Unfallereignis am 13. September 2020 in Berlin entstanden sind.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden nach einer Haftungsquote von 50% zu ersetzen, die ihr aus der Inanspruchnahme ihrer Vollkaskoversicherung bei der xxx Versicherung x wegen des Unfalls vom 13. September 2020 (Schaden Nr. xxx) entstanden sind.

4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 334,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Oktober 2020 zu zahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Auf die Widerklage werden die Klägerin und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten zu 1. 3.571,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Juni 2021 zu zahlen.

7. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Von den in der ersten Instanz entstandenen Gerichtskosten tragen die Klägerin und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner 34%, die Klägerin alleine weitere 10%, die Beklagten als Gesamtschuldner 22% und der Beklagte zu 1. alleine weitere 34 %.

Von den in der ersten Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 22% und der Beklagte zu 1. weitere 34%.

Von den in der ersten Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. tragen die Klägerin und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner 34% und die Klägerin alleine weitere 10%.

Von den in der ersten Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. trägt die Klägerin 33%.

Von den in der ersten Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten trägt der Beklagte zu 1. 50%.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre in der ersten Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Von den in […]


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