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Rechtsanwälte Kotz GbR

Grundbuchverfahren – Umfang einer Notar-Vollzugsvollmacht

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Änderung der Eintragungsgrundlage
OLG Köln – Az.: 2 Wx 166/20; 2 Wx 168/20; 2 Wx 169/20 – Beschluss vom 17.08.2020

Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamts – Siegburg vom 03.07.2020, A, werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren haben die Beteiligten zu 1) und 2) zu je 1/2 zu tragen.
Gründe
I.

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind Miteigentümer des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes zu je 1/2-Anteil. Mit notarieller Urkunde vom 08.06.2020 – UR.Nr. B/2020 des Notars Dr. C in D – schlossen die Beteiligten, die Beteiligte zu 2) als Veräußerin ihres 1/2-Anteils an dem im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes und der Beteiligte zu 1) als Erwerber, einen Übertragungsvertrag und eine Scheidungsfolgenvereinbarung, die u.a. folgenden Inhalt hat (Bl. 135 ff. d.A.):

„…

A. Übertragungsvertrag

II. Übertragung

Der Veräußerer überträgt hiermit dem dies annehmenden Erwerber den vorbezeichneten 1/2-Anteil an dem Grundbesitz nebst allen Bestandteilen und dem Zubehör.

Die Übertragung erfolgt im Wege der Auseinandersetzung unseres ehelichen Vermögens.

III. Wohnungsrecht

Der Veräußerin wird an dem eingangs bezeichneten Grundbesitz eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Wohnungsrecht) mit dem Inhalt eingeräumt, dass sie berechtigt ist, sämtliche Räume im Erdgeschoss und Kellergeschoss unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu nutzen und alle dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienenden Einrichtungen und Anlagen einschließlich Hof und Garten unentgeltlich mitzubenutzen.

Die Beteiligten bewilligen und beantragen die Eintragung des Wohnungsrechts sowie des Nutzungsrechts mit dem vorstehenden Inhalt für den Veräußerer als Belastung des eingangs näher bezeichneten Grundbesitzes in das Grundbuch.

V. Herauszahlungsverpflichtung

Als Gegenleistung für die heutige Übertragung hat der Erwerber an den Veräußerer einen Herauszahlungsbetrag in Höhe von 202.500,00 EUR … zu zahlen.

VI. Sicherungshypothek

Dem Veräußerer wird an dem vorgenannten Grundbesitz eine (brieflose) Sicherungshypothek in Höhe des Herauszahlungsbetrages bestellt. Der Käufer unterwirft sich wegen dieser Zahlungsverpflichtung dem Verkäufer gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in Ansehung der nachfolgend bestellten Hypothek in der Weise, dass die Vollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundbesitzes zulässig sein soll. …

Die Erschienene[…]


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