LG Berlin – Az.: 534 Qs 42/19 – Beschluss vom 13.05.2019
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 05. April 2019 wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe
I.
Dem Betroffenen wurde in hiesigem Ordnungswidrigkeitenverfahren (Az. des Polizeipräsidenten in Berlin – Bußgeldstelle – …) zur Last gelegt, am 28. September 2018 als Führer eines PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 24 km/h überschritten zu haben. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 wurde er in diesem Verfahren angehört. Mit Fax vom 03. Dezember 2018 meldete sich der Verteidiger Rechtsanwalt … unter Nennung des Az. … sowie unter Beilegung einer auf den 27. November 2018 datierenden Vollmacht, die augenscheinlich von dem Betroffenen unterschrieben wurde, und begehrte insbesondere die Einstellung des Bußgeldverfahrens.
Am 18. Dezember 2018 erließ der Polizeipräsident in Berlin – Bußgeldstelle – gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid in Höhe von 90 Euro zuzüglich Gebühren und Auslagen in Höhe von 28,50 Euro sowie einem Punkt im Verkehrszentralregister. Dieser Bescheid wurde dem Verteidiger am 22. Dezember 2018 zugestellt; der Verteidiger legte hiergegen mit Fax vom 27. Dezember 2018 Einspruch ein. Am 21. Januar 2019 gewährte der Polizeipräsident in Berlin – Bußgeldstelle – dem Verteidiger Akteneinsicht mit einer Stellungnahmefrist bis zum 10. Februar 2019.
Am 13. Februar 2019 wurde der Vorgang seitens der Verwaltungsbehörde an die Justizbehörde abgegeben, wo er ausweislich des Poststempels am 01. März 2019 einging. Ebenfalls am 13. Februar 2019 übersandte der Verteidiger zu dem Az. 58.81.638110.8 ein Fax an den Polizeipräsidenten in Berlin – Bußgeldstelle – mit dem Inhalt, dass er „namens und in Vollmacht der/des Betroffenen den Einspruch zurück[nehme]“; das Fax ging am selben Tag bei dem Polizeipräsidenten in Berlin ein, wurde in der Folge jedoch erst verzögert an die Amtsanwaltschaft Berlin bzw. das Amtsgericht Tiergarten weitergeleitet.
Mit Schreiben vom 11. März 2019 teilte das Amtsgericht Tiergarten – in Unkenntnis der Einspruchsrücknahme des Verteidigers vom 13. Februar 2019 – diesem mit, dass es beabsichtige, das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG einzustellen. Der Verteidiger stimmte dieser Einstellung – in Kenntnis der von ihm am 13. Februar 2019 erklärten Einspruchsrücknahme – mit Schreiben vom 15. März 2019 zu, worauf das Gericht mit Beschluss vom 21. März 2019 das Verfahren nach § 47 Abs.[…]