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Ein Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer, auch wenn dieser in der Vergangenheit einmal für ihn gearbeitet hat (muss jedoch mindestens 3 Jahre zurückliegen) ohne Sachgrund auf 2 Jahre befristen (BAG, Urteil vom 06.04.2011, Az: 7 AZR 716/09). Dies verstößt nicht gegen das Zuvorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG.[…]