Verteidigung bei Fahrverbot im Straßenverkehr aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung:
von RA Hans Jürgen Kotz
1. Allgemein: In der heutigen Zeit kann es jedem Teilnehmer im Straßenverkehr passieren, dass man die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung begeht man selbstverständlich nur fahrlässig und nie vorsätzlich. Die Bußgelder für Geschwindigkeitsüberschreitungen und sonstige Verkehrsverstöße werden im Jahre 2008 nochmals erheblich angehoben. Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts über 26 km/h droht zukünftig ein Bußgeld in Höhe von 100 € statt von 60 €. Ab innerörtlicher Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h wird ein Fahrverbot verhängt – außerorts ab 41 km/h, so dass die Wahrscheinlichkeit steigt, bei einem Geschwindigkeitsverstoß mit einem Fahrverbot konfrontiert zu werden. Es ist daher ratsam, sich im Vorfeld über die entsprechenden Handlungsmöglichkeiten zu informieren. Die Rechtsgrundlage für die Verhängung eines Fahrverbotes ist allein § 25 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (kurz StVG). Dieser lautet wie folgt:
„Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeug jeder oder einer bestimmten Art zu führen.“
Dabei wurde hier das Wort „kann“ ausdrücklich hervorgehoben, um zu verdeutlichen, dass die Anordnung des Fahrverbotes im Ermessen der Verwaltungsbehörde oder des Gerichts steht. Dieses Ermessen ist aber dadurch eingeschränkt, dass ein Fahrverbot als Denkzettel und Besinnungsmaßnahme nur bei solchen Verstößen in Betracht kommt, die unter „grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers“ begangen worden sind. Mit der Beschränkung auf „grobe Verletzungen“ soll zum Ausdruck gebracht werden, dass objektiv nur Pflichtverletzungen von besonderem Gewicht in Frage kommen, die immer wieder die Ursache schwerer Unfälle bilden oder subjektiv auf besonders groben Leichtsinn oder grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit zurückgehen. Demgegenüber sind „beharrlich“ begangene Pflichtverletzungen solche, die zwar ihre Art oder den Umständen nach nicht bereits zu den objektiv oder subjektiv „groben“ Zuwiderhandlungen zählen müsse[…]