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Verkehrsunfall auf Autobahn – Spurwechsel von Mittelspur auf Überholspur

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OLG Celle – Az.: 14 U 153/18 – Urteil vom 22.05.2019

Auf die Berufung des Klägers wird das am 6. September 2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stade <3 O 248/17> unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 7.693,16 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 18. Juli 2017 zu zahlen und ihn – den Kläger – von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 EUR freizuhalten.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits (beide Instanzen) haben der Kläger 20 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 80 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.616,45 EUR festgesetzt.
Gründe
(§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO):

I.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. Das angefochtene Urteil, mit dem die Klage abgewiesen worden ist, überzeugt nicht. Nach persönlicher Anhörung des Klägers und des Beklagten zu 1) gemäß § 141 ZPO in der mündlichen Verhandlung am 30. April 2019 in Verbindung mit der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme erachtet der Senat eine Haftungsquote von 80 % zu 20 % zulasten der Beklagten für angemessen. Die Beklagten haften für das Unfallgeschehen am 1. Mai 2017 gegen 13.40 Uhr auf der dreispurigen BAB 1 Fahrtrichtung H. in Höhe H. gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, § 115 VVG, §§ 249, 286 Abs. 1 und 2 Nr. 3, 288 Abs. 1, 421 BGB und sind verpflichtet, an den Kläger 7.693,16 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 18. Juli 2017 zu zahlen sowie ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 EUR freizuhalten. Die weitergehende Klage und die Berufung im Übrigen sind unbegründet und waren abzuweisen bzw. zurückzuweisen.

Den Beklagten zu 1) trifft ein Verschulden für die Kollision des Klägers mit der Leitplanke gemäß § 7 Abs. 5 StVO (im Folgenden Ziffer 1.), das Unfallgeschehen war für den Kläger nicht unvermeidbar (im Folgenden Ziffer 2.) und eine Mithaftung des Klägers aus Betriebsgefahr erscheint geboten (im Folgenden Ziffer 3.).
1. Haftung der Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, §[…]


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