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VOB-Vertrag-Kündigung aus wichtigem Grund

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Leistungseinstellung wegen Schwierigkeiten
LG Dresden – Az.: 9 U 402/12 – Urteil vom 02.08.2012

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 07.02.2012, Az.: 3 O 1645/11, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil des Landgerichts Dresden vom 07.02.2012, Az.: 3 O 1645/11, und das Urteil des Senats sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung aus dem Urteil des Senates durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 266.838,44 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten nach Kündigung des die Parteien verbindenden VOB/B-Werkvertrages Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen i.H.v. 266.838,44 EUR.

Der Beklagte hat im Wege der Widerklage beantragt, die Klägerin zum Ersatz der ihm infolge der Kündigung entstandenen Mehrkosten, die er mit 45.856,37 € beziffert hat, zu verurteilen.

Die Klägerin beteiligte sich im Oktober 2008 an einer öffentlichen Ausschreibung des Beklagten zur Sedimentberäumung des E. im Stadtgebiet L.. Die Ausschreibungsunterlagen Vergabe Nr. 678/2008/60 sahen unter Ziffer 1 u.a. Folgendes vor: „Die Zwischenlagerung von geborgenem Sedimenten/Schlamm auf den Grundstücken ist wegen der Belastung der Sedimente und des zu geringen Platzdargebotes ausgeschlossen. Die geborgenen Sedimente sind auf direktem Wege in die Sedimentationsbeckenanlage G. zu transportieren. Die Verwertung der anfallenden Sedimente ist nicht Bestandteil der Ausschreibung und erfolgt gesondert.“ Des Weiteren heißt es unter Ziffer 5.1.4 zu „Sedimentzusammensetzung und Inhaltsstoffe: Die Beschaffenheit der Sedimente wurde im Rahmen einer Beprobung und Analyse im Juli 2008 bestimmt. Die Konsistenz der Massen hat eine sehr unterschiedliche Zusammensetzung. Es muss gerechnet werden mit 1. hoher Anteil an Feinsubstrat, 2. teilweise sehr groben Kiesen, 3. hoher Anteil an Treibgutholz, 4. hoher Anteil an Hausmüll und 5. hoher Anteil an Grünmasse.“ Nach Ziffer 7 sollten die Beräumungsarbeiten am 15.12.2008 beginnen und bis zum 31.03.2009 abgeschlossen sein. Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausschreibungsunterlagen nimmt der Senat auf die in Kopie als Anlage K1 vorgelegte […]


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