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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verschweigen eines Mietverhältnisses: Schadensersatz wegen Rechtsmangels

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AG Düren – Az.: 47 C 464/17 – Urteil vom 29.05.2019

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 334,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2017 zu zahlen.

Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 EUR nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 92 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 8 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des durch das Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche nach der Veräußerung des Grundstücks Flur …, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche, groß 10 qm, … und Flurstück … Gebäude- und Freifläche, groß 621 qm, … eingetragen im Grundbuch … des Amtsgerichts Düren, Blatt … A Gemarkung ….

Die Beklagten waren ursprünglich Eigentümer des Grundstücks in Erbengemeinschaft.

Auf dem Grundstück befand sich ein Wohngebäude, in dem der Beklagte zu 1) lebte.

Am 29.01.2010 schloss er mit Herrn … einen Mietvertrag über folgende von den übrigen Räumlichkeiten nicht abgetrennte Räume im obersten Geschoss des Wohnhauses: „zwei Zimmer, eine Kammer, eine Küche, ein Korridor, ein Bad, eine Toilette und ein Balkon“. Die Miete betrug 250,00 EUR netto. Wegen der Einzelheiten des Mietvertrages wird auf Bl. 28 ff. dA Bezug genommen. Außerdem wohnte Frau … in dem Objekt.

Am 21.02.2017 veräußerten die Beklagten das vorbenannte Grundstück unter der Urkunde des Notars Dr. … in …, Urkundenrolle … /2017, an die Klägerin und ihren Ehemann, Herrn …. Zu dem Termin erschien der Beklagte zu 1) in Begleitung von Frau …. Ebenfalls anwesend war der Makler Herr ….

§ 5 Ziff. 2 des Notarvertrages enthielt die folgende Vereinbarung:

„Miet- und Pachtverhältnisse bestehen nicht. Herr … bewohnt das Vertragsobjekt derzeit noch selbst.“

§ 5 Ziff. 3 lautete:

„Der Verkäufer verpflichtet sich, das Kaufobjekt bis zum 30. Juni 2017 besenrein zu räumen. Auf eine entsprechende Zwangsvollstreck[…]


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