Zusammenfassung: Wann sind Abschleppkosten im Rahmen eines Kaskoschadens erstattungsfähig? In den Versicherungsbedingungen der Beklagten befand sich die Klausel: „Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom Schadensort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt.“ Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte im anliegenden Urteil die Frage zu beantworten, ob eine Erstattungspflicht auch dann besteht, wenn das Fahrzeug in dem Sinne beschädigt wird, dass es durch einen Brand einen Totalschaden erleidet.
Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 12 U 101/15
Urteil vom 17.12.2015
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 02.06.2015, Az. 3 O 5/15, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Baden-Baden ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht aus einer Kaskoversicherung den Ersatz von Abschleppkosten geltend.
Die Klägerin betreibt eine Transportfirma. Sie unterhielt bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer (…) für den LKW mit amtl. Kennzeichen (…) eine Kraftfahrtversicherung, die die Kfz-Haftpflichtversicherung und eine Vollkaskoversicherung umfasste. Die einbezogenen Versicherungsbedingungen (im Folgenden AKB) haben auszugsweise folgenden Inhalt:
A.2.1.1
Versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden infolge eines Ereignisses nach A.2.2 (Teilkasko) oder A.2.3 (Vollkasko)
A.2.6.5
Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen.
A.2.7.2
Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vo[…]