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Verkehrsunfall – ersatzfähige Reparaturkosten

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LG Oldenburg – Az.: 5 O 2226/12 – Urteil vom 23.06.2014 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2012 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Der Streitwert wird auf 5.704,39 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Folgeansprüche aus einem Verkehrsunfall und aus dem Regulierungsverhalten der beklagten Versicherung. Der Kläger wurde mit seinem Pkw Smart, amtliches Kennzeichen … am 26.04.2012 in Delmenhorst in einen Verkehrsunfall verwickelt, für dessen Schadensfolgen die Beklagte unstreitig in voller Höhe einzustehen hat. Der Kläger ließ seinen beschädigten Smart von dem Büro … begutachten und leitete den daraufhin erstellten Kostenvoranschlag vom 27.04.2012 (Anlage K 1) mit der Aufforderung an die Beklagte weiter, die darin ausgewiesenen Reparaturkosten in Höhe von 451,69 € (netto) bis zum 06.06.2012 zu zahlen. Die Beklagte übersandte den Kostenvoranschlag zur Prüfung an die Firma … . In dem Prüfbericht der Firma … vom 23.05.2012 (Anlage K 3) sind im Vergleich zum Kostenvoranschlag Abzüge bei den Positionen Arbeitslohnkosten, Ersatzteile sowie Kleinteile vorgenommen, so dass die Reparaturkosten mit 347,30 € (netto) beziffert werden. Die Beklagte überreichte dem Kläger den Prüfbericht der Firma … … und zahlte die darin ausgewiesenen Reparaturkosten an den Kläger. Der Bevollmächtigte des Klägers forderte die Beklagte in dem Schreiben vom 11.06.2012 (Anlage K 4) zu der Mitteilung auf, welche Daten sie über den Kläger gespeichert und an andere Firmen und Personen weitergegeben habe. Hierauf antwortete die Beklagte in dem Schreiben vom selben Tage (Bl. 157 d. A.), bei ihr seien die Fahrzeugdaten abgespeichert, die sich aus dem ihr überreichten Gutachten ergäben. Das Gutachten sei von einem externen Dienstleister geprüft worden. Der Kläger behauptet, durch den Verkehrsunfall vom 26.04.2012 sei sein Pkw Smart in der Weise beschädigt worden, dass insgesamt Reparaturkosten von 451,69 € netto und damit über die von der Beklagten geleistete Zahlung hinaus Aufwendungen in Höhe von 104,39 € erforderlich seien. Insbesondere sei bei dem Unfall ein Dichtring beschädigt worden, dessen Austausch eine Demontage des Schalldämpfers erfordere. Er ist ferner der Ansicht, die Beklagte habe unzureichend Auskunft über die von ihr über ihn gespeicherten und weitergegebenen Daten gegeben und sei ohnehin nicht berechtigt gewesen, seine persönlichen Daten weiterzugeben. Aus diesem Grunde schulde die Beklagte ihm ein Schmerzensgeld, wobei ein Betrag in Höhe von 2.000 € angemessen sei. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 104,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2012 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm darüber Auskunft zu erteilen, welche Daten über ihn bei der Beklagten gespeichert und welche Daten von der Beklagten an andere Firmen oder Personen, insbesondere die Firma …, weitergegeben wurden und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben an Eides statt zu versichern; 3….


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