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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – ersatzfähige Reparaturkosten

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LG Oldenburg – Az.: 5 O 2226/12 – Urteil vom 23.06.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2012 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Der Streitwert wird auf 5.704,39 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Folgeansprüche aus einem Verkehrsunfall und aus dem Regulierungsverhalten der beklagten Versicherung.

Symbolfoto:Von Bhakpong /Shutterstock.com

Der Kläger wurde mit seinem Pkw Smart, amtliches Kennzeichen … am 26.04.2012 in Delmenhorst in einen Verkehrsunfall verwickelt, für dessen Schadensfolgen die Beklagte unstreitig in voller Höhe einzustehen hat. Der Kläger ließ seinen beschädigten Smart von dem Büro … begutachten und leitete den daraufhin erstellten Kostenvoranschlag vom 27.04.2012 (Anlage K 1) mit der Aufforderung an die Beklagte weiter, die darin ausgewiesenen Reparaturkosten in Höhe von 451,69 € (netto) bis zum 06.06.2012 zu zahlen. Die Beklagte übersandte den Kostenvoranschlag zur Prüfung an die Firma … . In dem Prüfbericht der Firma … vom 23.05.2012 (Anlage K 3) sind im Vergleich zum Kostenvoranschlag Abzüge bei den Positionen Arbeitslohnkosten, Ersatzteile sowie Kleinteile vorgenommen, so dass die Reparaturkosten mit 347,30 € (netto) beziffert werden. Die Beklagte überreichte dem Kläger den Prüfbericht der Firma … … und zahlte die darin ausgewiesenen Reparaturkosten an den Kläger.

Der Bevollmächtigte des Klägers forderte die Beklagte in dem Schreiben vom 11.06.2012 (Anlage K 4) zu der Mitteilung auf, welche Daten sie über den Kläger gespeichert und an andere Firmen und Personen weitergegeben habe. Hierauf antwortete die Beklagte in dem Schreiben vom selben Tage (Bl. 157 d. A.), bei ihr seien die Fahrzeugdaten abgespeichert, die sich aus dem ihr überreichten Gutachten ergäben. Das Gutachten sei von ein[…]


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