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Rechtsanwälte Kotz GbR

Miterbeninteresse an umfassender Grundbucheinsicht

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Ausgleichsansprüche gegen einen Miterben
OLG Braunschweig – Az.: 1 W 41/19 – Beschluss vom 12.06.2019

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts H. – Grundbuchamt – vom 01.08.2018 aufgehoben, soweit das Amtsgericht der Erinnerung des Antragstellers gegen die Versagung der Akteneinsicht nicht abgeholfen hat.

2. Das Grundbuchamt wird angewiesen,

a) dem Antragsteller einen vollständigen einfachen Grundbuchauszug hinsichtlich des im Grundbuch des Amtsgerichts H. von B. L. eingetragenen Grundstücks zu erteilen,

b) dem Antragsteller aus der Grundakte zu dem vorbezeichneten Grundstück eine beglaubigte Abschrift des notariellen Übertragungsvertrages vom 21.03.2013 zwischen M. L. und B. R. (UR Nr.) sowie des notariellen Kaufvertrages vom 13.11.2013 zwischen M. L. und B. R. als Verkäuferinnen und W. R. als Käuferin (UR Nr.) zu erteilen.

3. Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

5. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Eheleute W. und M. L. waren vormalig Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts H. von B. L. unter lfd. Nr. 1, 2 eingetragenen Hausgrundstücks. Der Antragsteller ist ein Sohn der Eheleute. Sein Vater W. L. verstarb 2013. W. und M. L. haben sich durch privatschriftliches gemeinschaftliches Testament aus dem Jahr 1993 gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und ihre drei Kinder zu gleichen Teilen als Erben des Letztversterbenden bestimmt (Bl. 131 d. A.). Das Testament wurde eröffnet. In der Folge wurde der Miteigentumsanteil von W. L. an dem vorbenannten Grundstück auf M. L. als Alleineigentümerin umgeschrieben. M. L. verstarb 2018. Gemäß dem Erbschein des Amtsgerichts H. vom 01.02.2019 (Az. 8 VI 384/18) wurde M. L. von dem Antragsteller, seiner Schwester B. R., geb. L., sowie den Erbinnen des vorverstorbenen Bruders D. gemeinsam beerbt.

M. L. hatte ihr Eigentum an dem Hausgrundstück im Jahr 2013 auf ihre Tochter B. R. übertragen. B. R. veräußerte das Grundstück kurz darauf an eine dritte Person weiter. Sie gab der Betreuerin des Antragstellers auf Anfrage keine Auskunft über die Veräußerungsvorgänge. Der Antragsteller begehrt deshalb einen Grundbuchauszug und die Erteilung von Abschriften der notariellen Verträge, die zu einem Eigentumswechsel von W. L. und/oder M. L. auf dritte Personen geführt haben. Er macht geltend, im Hinblick erbrechtliche Ausgleichun[…]


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