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Verkehrsunfall – Nutzungsausfallentschädigung für ein Wohnmobil

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Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 15 U 8/19 – Beschluss vom 14.06.2019

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.02.2019, Az. 306 O 214/18, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung wegen der Beschädigung des Wohnmobils aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 24. Juni 2015 – für dessen Folgen die Beklagte unstreitig dem Grunde nach in voller Höhe eintrittspflichtig ist – zu Recht in der ausgeurteilten Höhe stattgegeben.

Die Ausführungen in der Berufungsbegründung geben keinen Anlass, von dieser Entscheidung abzuweichen.

1. Grundsätzlich stellt die Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs ein vermögenswertes Gut dar und ist als geldwerter Vorteil anzusehen, so dass sich bei vorübergehender Entziehung ein Vermögensschaden ergeben kann. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass die Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs innerhalb und außerhalb des Erwerbslebens geeignet ist, Zeit und Kraft zu sparen und damit – in Unabhängigkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln – das Fortkommen im allgemeinsten Sinne zu fördern. Dass der Gebrauch eines Kraftfahrzeugs für den Benutzer daneben einen Gewinn an Bequemlichkeit bedeuten kann, steht bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise nicht im Vordergrund, weil Anschaffung und Unterhaltung eines Kraftfahrzeugs in erster Linie um des wirtschaftlichen Vorteils willen erfolgen, der in der Zeitersparnis liegt. Dient ein Kraftfahrzeug aber reinen Freizeitzwecken, so betrifft dieser Gesichtspunkt nicht die alltägliche Nutzbarkeit zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung und entzieht sich deshalb einer vermögensrechtlichen Bewertung (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 23. Januar 2018 – VI ZR 57/17, BGHZ 217, 218 Rn. 9 mwN). Nach diesen Maßstäben stellt der in Rede stehende Nutzungsausfall hier einen Vermögensschaden dar. Denn nach den mit der Berufung nicht angegriffenen […]


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