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Überladung LKW – Prüfungspflichten von Fahrer und Halter bei Ladegewicht

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OLG Frankfurt – Az.: 2 Ss OWi 1077/18 – Beschluss vom 01.07.2019

1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen (§ 80 Abs.1 Nr. 1 OWiG).

2. Das Verfahren wird auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (§ 80a Abs. 3 OWiG).

3. Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

4. Der Betroffene hat die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.

Das Regierungspräsidium Kassel hat mit Bußgeldbescheid vom 11.04.2018 gegen den Betroffenen wegen Führens einer Fahrzeugkombination, obwohl das zulässige Gesamtgewicht überschritten war, nach den § 24 StVG, §§ 34 Abs. 3, 69a StVZO; 198.1.4 BKat eine Geldbuße in Höhe von 280,– € festgesetzt.

Auf seinen Einspruch hin hat das Amtsgericht Kassel den Betroffenen am 24.08.2018 wegen fahrlässigen Führens einer überladenen Fahrzeugkombination zu einer Geldbuße in Höhe von 200,– € verurteilt.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts führte der Betroffene am 22.03.2018 für die Firma A GmbH mit der Fahrzeugkombination bestehend aus dem dreiachsigen LKW der Marke X, amtliches Kennzeichen … und dem zweiachsigen Anhänger der Marke Y mit dem amtlichen Kennzeichen … Transport bestehend aus Fichten-Stammholz durch. Anlässlich einer polizeilichen Kontrolle um 11:20 Uhr in Stadt1 auf der B… wurde sodann festgestellt, dass das Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination 47.300 kg betrug und damit das zulässige Gesamtgewicht von 40.000 kg um 7.300 kg (18,25 %) überschritten war. Eine Ausnahmegenehmigung für die Fahrt lag nicht vor.

Bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte der Betroffene die Überladung erkennen und vermeiden können und müssen.

Wegen gleichgelagerter Verstöße sind gegen den Betroffene bereits am 23.03.2016 und am 22.12.2016 Bußgelder in Höhe von 110,– € und 150,– € verhängt worden.

Gegen diese Verurteilung wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, die er damit begründet, dass das Amtsgericht Kassel mit seiner Entscheidung die einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung zur Feststellung des Fahrlässigkeitsvorwurfes bei überladenen Lastkraftwagen nicht beachtet habe und beruft sich dabei auf eine Entscheidung des Senats vom 11.10.2000 – 2 Ws (B) 472/00 OWiG.

Die Generalstaatsanwaltschaft ist dem mit Stellungnahme vo[…]


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