Nach Auffassung des Amtsgerichts München gelten in privaten Tiefgaragen auch die Verkehrsregeln der Straßenverkehrsordnung. Verkehrsteilnehmer in einer Tiefgarage können daher nach Ansicht des Amtsgerichts München darauf vertrauen, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer der Tiefgarage die Straßenverkehrsordnung einhalten. In einer Tiefgarage haben daher Verkehrsteilnehmer, die sich auf den Durchfahrtsspuren befinden, Vorfahrt gegenüber denjenigen Verkehrsteilnehmern, die aus Parkbuchten ausfahren wollen. Kann ein Verkehrsteilnehmer die Durchfahrtsspur beim Ausparken nicht überblicken, weil sein Sichtfeld eingeschränkt ist, muss er sich notfalls von einer anderen Person einweisen lassen. Kommt es zu einem Unfall zwischen einem ausparkenden Verkehrsteilnehmer und einem Verkehrsteilnehmer auf der Durchfahrtsspur, haftet der Verkehrsteilnehmer, der ausparken wollte, da die Verkehrsteilnehmer auf der Durchfahrtsspur Vorfahrt haben (Amtsgericht München, Urteil vom 13.02.2013, Az.: 343 C 26971/12).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberlandesgericht Köln Az: 20 W 11/08 Beschluss vom 11.04.2008 Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 30.11.2008 (9 OH 19/07) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe: Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, […]