LG München I – Az.: 1 S 5268/18 WEG – Urteil vom 26.06.2019
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 21.03.2018, Az. 481 C 12909/17 WEG, aufgehoben und wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit i. H. von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Kläger verklagen den Beklagten auf Genehmigung einer notariell beurkundeten Änderung der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung.
Die Kläger und der Beklagte sind die alleinigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft…. Sie führten in der Vergangenheit mehrere Rechtsstreitigkeiten untereinander. Am 26.08.2016 schlossen die Parteien in der mündlichen Verhandlung des Amtsgerichts München der dort zwischen den Parteien anhängigen Verfahren 481 C 11412/12 WEG und 481 C 28496/12 WEG zur Beendigung dieser Verfahren und des weiteren beim Amtsgericht München zwischen dem Verband und dem Beklagten geführten Verfahrens 481 C 17735/12 WEG einen Vergleich. Ziffer I. und II. des vom Gericht protokollierten Vergleichs lauten:
„I. Die Parteien sind sich einig, dass bis spätestens Freitag, 21.10.2016 ein notarieller Termin vor dem Notariat .., München, zur Beurkundung des bereits vorliegenden Nachtrags zur Teilungserklärung stattfindet. Auf die dem bisherigen Entwurf beiliegende Anlage 4 wird in beiderseitigem Einvernehmen verzichtet. Im Rahmen dieses Nachtrags zur Teilungserklärung sollen die neu geschaffenen Wohn- und Nutzflächen aus der Aufstockung des Geschosswohnhauses Flurnummer .., … München geregelt werden (gemäß Tektur Planungsbüro … vom 28.01.2014 gemäß Planungsreferat Landeshauptstadt München 2014-.). Zur Ermittlung der neuen Miteigentumsanteile sind sich die Parteien einig, dass im Hinblick auf die Bestandswohnungen die der Betriebskostenabrechnung 2014 zu Grunde liegende Wohnflächenberechnung bindend sein soll.
II. Die Parteien sind sich einig, dass im Rahmen dieses Nachtrags zur Teilungserklärung dem Kläger die Wohnungen Nr. 2 und 3, Ostseite (siehe Plan), zugeordnet werden zu Sondereigentum. Die Parteien sind sich einig, dass im notariellen Nachtrag zur Teilungserklärung die neu geschaffenen Miteigentumsanteile si[…]