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Außentreppe einer Kirche – Verkehrssicherungspflichtverletzung

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LG Coburg, Az.: 22 O 273/10, Urteil vom 13.04.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 11.560,85 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht geltend.

Symbolfoto: quintanilla/Bigstock

Die Klägerin besuchte am 22.8.2009 in der … kirche in … eine Kirchenmusikveranstaltung und begab sich nach deren Ende gegen 21.30 Uhr die vor der Kirche befindliche Treppenanlage, die zum Gelände der Beklagten gehört, hinab. Dabei lief sie von ihr aus gesehen rechts die Steintreppen hinab. Rechts treppab befindet sich kein Geländer, links befindet sich ein Geländer. Die Treppe entspricht auch mit nur einem Handlauf Artikel 34 Abs. 6 S. 1 der Bayerischen Bauordnung. Auf der rechten Seite treppab ist keine Beleuchtung vorhanden, auf der linken Seite befindet sich eine ca. 4 m hohe Laterne zwischen dem untersten und dem mittleren Treppenabsatz der insgesamt drei aus jeweils drei Stufen bestehenden Absätze. Die Klägerin stolperte auf der vorletzten oder letzten Stufe des untersten Treppenabsatzes und kam zu Fall. Sie erlitt eine proximale Humeruskopf-Mehrfragmentfraktur rechts sowie ein allergisches Exanthem. Sie wurde am Montag nach dem Unfall operiert und am 28.8.2009 aus der stationären Behandlung entlassen. Sie befand sich danach in Nachbehandlung in Form von krankengymnastischen Übungen und Lymphdrainagen. Sie erhielt ab 2.10.2009 Krankengeld von brutto kalendertäglich 28,69 €. Ihr Arbeitgeber führte eine Wiedereingliederung ab 23.11.2009 bis 8.1.2010 durch, währenddessen sie keinen Lohn sondern nur Krankengeld erhielt. Der Klägerin entstanden insgesamt materielle Einbußen aus verschiedenen Eigenanteilen an Behandlungen und Rezepten in Höhe von 380,40 €. Die Klägerin trat aufgrund des Unfalls eine mit ihrem Ehemann geplante Reise im Zeitraum ab 28.8.2009 nicht an. Die erlittene Einbuße beträgt 200,00 € (Selbstbehalt pro Person 100,00 € bei i.ü. erstattetem Reisepr[…]


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