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Bußgeldverfahren – Übergehen des Entbindungsantrags von Erscheinenspflicht in Hauptverhandlung

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: (1 B) 53 Ss-OWi 261/19 (148/19) – Beschluss vom 13.06.2019

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 28. Februar 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Potsdam zurückverwiesen.
Gründe
I.

Die Zentrale Bußgeldstelle des Landes Brandenburg hat mit Bescheid vom 10. August 2018 gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 39 km/h (nach Toleranzabzug), was am 12. April 2018 um … Uhr auf der Bundesautobahn …, bei km … in Fahrtrichtung Autobahndreieck …, mit dem Pkw amtliches Kennzeichen … begangen worden sein soll, ein Bußgeld in Höhe von 145,00 € festgesetzt und gemäß § 4 Abs. 2 BKatV wegen Vorbelastung ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.

Nachdem der Betroffene dagegen form- und fristgerecht Einspruch erhoben hat, hat die Bußgeldrichterin des Amtsgerichts Potsdam mit Verfügung vom 22. November 2018 Termin zur Hauptverhandlung auf den 28. Februar 2019, 11:30 Uhr, anberaumt und den Betroffenen sowie seinen Verteidiger förmlich geladen.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 27. Februar 2019, eingegangen bei Gericht per Fax am selben Tag um 13:24 Uhr, hat Verteidiger des Betroffenen unter Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde und unter Einrückung im Text und Hervorhebung durch Fettdruck beantragt, den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung am 28. Februar 2019 zu entbinden. In dem Anwaltsschriftsatz wird dargelegt, dass der Betroffene die Fahrereigenschaft einräume und erkläre, sich in der Hauptverhandlung nicht weiter einzulassen. Darüber hinaus ist der Betroffene der Auffassung, dass die Ordnungswidrigkeit verjährt und daher das Verfahren einzustellen sei. Die Bußgeldrichterin hat den Antrag auf Entbinden von der Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht beschieden.

Nachdem weder der Betroffene noch sein Verteidiger zum Hauptverhandlungstermin am 28. Februar 2019 erschienen waren, hat das Amtsgericht Potsdam mit Urteil vom selben Tag gemäß § 74 Abs. 2 OWiG den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid vom 10. August 2018 verworfen. Unter dem Datum des 16. April 2019 vermerkte die Bußgeldrichterin, dass ihr der Schriftsatz des Verteidigers vom 27. Februar 2019 mit dem Antrag des Betroffenen auf Entbinden von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung vor dem H[…]


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