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Rechtsanwälte Kotz GbR

Erbvertragsauslegung – Übertragung Miteigentumsanteils an Grundstück

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LG Münster – Az.: 8 O 276/15 – Urteil vom 29.11.2016

Der Beklagte wird verurteilt, das im Grundbuch der Stadt E, G1, 1668 qm an den Kläger zu 1/3 Miteigentumsanteil aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000 EUR vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien sind neben ihren beiden Geschwistern L1 und S Abkömmlinge der Eheleute L2 und L3.

Die Eltern der Parteien bewohnten ein Haus unter der Adresse O-Straße … in E. Das Grundstück O-Straße … war 3.288 m² groß und teilte sich optisch in einen Bereich auf, auf welchem das Wohnhaus der Eheleute stand, und einen unbebauten Teil.

Die Eltern der Parteien wünschten sich, solange wie möglich, in ihrem Haus wohnen bleiben zu können. Daher sollte eines ihrer vier Kinder im Hause verbleiben, um ihnen im Alter hilfreich zur Seite stehen zu können. Das Kind, das diesem Wunsch entsprach, sollte nach dem Ableben der Eltern jedenfalls den mit dem Haus bebauten Teil des Grundstücks O-Straße … erhalten. Ob es auch den unbebauten Teil des Grundstücks erhalten sollte, ist zwischen den Parteien streitig.

Der Beklagte erklärte sich bereit, dem Wunsch seiner Eltern zu entsprechen und im Hause zu verbleiben.

Am 28.8.1991 schlossen die Eltern der Parteien vor dem beurkundenden Notar I1 in E einen Erbvertrag, in welchem sie sich wechselseitig zu Erben einsetzten. Des Weiteren hieß es in einer ersten von den Eheleuten L2 und L3 und dem Notar unterschriebenen Fassung unter Ziffer V: „Nach dem Tode des Längstlebenden soll unser Sohn L4 das [Grundstück +] Haus O-Straße … bekommen. Das weitere Vermögen soll unter den [weiteren] drei Kindern zu gleichen Teilen aufgeteilt werden.“, wobei es sich bei den Begriffen in eckigen Klammern um handschriftliche Ergänzungen handelt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die mit der Klageschrift eingereichte Version des Erbvertrags, Blatt 8 ff. der Akte, Bezug genommen.

In einer weiteren Reinschrift ohne handschriftliche Ergänzungen heißt es unter Ziffer V: „Nach dem Tode des Längstlebenden soll unser Sohn L4 das Grundstück O-Straße … bekommen. Das weitere Vermögen soll unter den anderen drei Kindern zu gleichen Teilen aufgeteilt werden.“ Es wird insoweit auf die in der mündlichen Verhandlung vom 7.12.2015 von Beklagtenseite zu Protokoll gereichte Abschrift des Erbvertrages, Blatt 49 a ff. der Akte, verwiesen.

Mitte der 90er Jahre erhielten der Kläger, sein Bruder L1 und s[…]


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