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„Nachschieben“ eines Bewährungsbeschlusses im Strafbefehlsverfahren

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LG Nürnberg-Fürth, Az.: 18 Qs 3/18, Beschluss vom 21.02.2019

1. Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts Fürth vom 03.01.2018, Az. 441 Cs 955 Js 162978/17, aufgehoben.

2. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Fürth zurückverwiesen.
Gründe
I.

Mit Strafbefehl vom 21.11.2017 (Az. 441 Cs 955 Js 162978/17) verhängte das Amtsgericht Fürth gegen den Verurteilten W. wegen Betrugs in neun Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Ein Beschluss gemäß § 268a Abs. 1 StPO (nachfolgend: Bewährungsbeschluss) erging zu diesem Zeitpunkt nicht. Der Strafbefehl wurde am 15.12.2017 rechtskräftig.

Symbolfoto: Marko Aliaksandr/Bigstock

Am 03.01.2018 erließ das Amtsgericht nachträglich einen Bewährungsbeschluss, mit dem es die Bewährungszeit auf drei Jahre ab Rechtskraft des Strafbefehls festsetzte, den Verurteilten anwies, während der Bewährungszeit jeden Wohnungswechsel dem Gericht mitzuteilen, und ihm auferlegte, zur Schadenswiedergutmachung einen Betrag in Höhe von 12.024,00 € an das Jobcenter der Stadt Fürth zu zahlen.

Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 25.01.2018 Beschwerde mit der Begründung eingelegt, dass das Nachholen der Entscheidung gesetzwidrig sei. Es dürfe bloß die Bewährungszeit auf das Mindestmaß von zwei Jahren festgesetzt werden, die Erteilung von Weisungen oder Auflagen sei unzulässig.

Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth hat unter dem 02.02.2018 angeregt, der Beschwerde abzuhelfen.

Mit Beschluss vom 06.02.2018 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die Staatsanwaltschaft beantragt nunmehr die Verwerfung des Rechtsmittels.

II.

Die gemäß § 304 Abs. 1, § 305a Abs. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache – vorläufig – vollen Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Bewährungsbeschlusses, über dessen Ausgestaltung das Amtsgericht nach Anhörung des Verurteilten neu zu entscheiden haben wird.

1.

Zu Unrecht hat das Amtsgericht im Bewä[…]


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