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Rechtsanwälte Kotz GbR

Pflichtverletzung eines von WEG-Gemeinschaft beauftragten Bauhandwerkers

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LG Stuttgart – Az.: 10 S 2/16 WEG – Urteil vom 01.06.2016

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 23.11.2015, Az. 64 C 3431/15 WEG, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Weiter trägt die Klägerin die Kosten der Streithelferin in beiden Instanzen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil für die Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin bildet mit den erstinstanzlich als Beklagte Ziff. 2 in Anspruch genommenen weiteren Wohnungseigentümern die Wohnungseigentümergemeinschaft in dem Objekt O. Weg … in 70567 Stuttgart, die als Beklagte Ziff. 1 in Anspruch genommen wird.

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Erstattung von beabsichtigten Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden, die in ihrem Sondereigentum im Zusammenhang mit den von der Streithelferin übernommenen Arbeiten an der Fassade des Objekts entstanden sind sowie die Erstattung vorgerichtlicher Gutachterkosten.

Im Sommer 2014 führte die Streithelferin im Auftrag der Beklagten Ziff. 1 Sanierungsarbeiten durch, in deren Verlauf die Fenster ausgetauscht, die Balkone saniert und die Fassade erneuert wurden. Im Zuge der Arbeiten kam es zum Eintritt von Wasser und dadurch verursachten Schäden an Tapeten und Fußböden in der im Sondereigentum der Klägerin stehenden Wohnung Nr. 102. Der Umfang der Schäden und des zur beabsichtigten Beseitigung erforderlichen Aufwands ist streitig.

Die Klägerin hat in erster Instanz die Auffassung vertreten, dass die Beklagte Ziff. 1 als Auftraggeberin der Sanierungsarbeiten den Schaden nach § 280 BGB zu ersetzen habe. Die Haftung der Beklagten Ziff. 2 ergebe sich aus § 10 Abs. 8 S. 1 WEG.

Unter Bezifferung der für die notwendigen Arbeiten entstehenden Kosten mit dem Betrag von 6.300,00 € und unter Geltendmachung der entstandenen Gutachterkosten betreffend die Feststellung des Schadens in Höhe von 849,22 € hat die Klägerin in erster Instanz beantragt:

1.

Die Beklagten werden wie Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 7.149,22 zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16[…]


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