OLG Dresden – Az.: 4 U 656/19 – Urteil vom 27.08.2019
I. Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Dresden vom 20.05.2019 – Az.: 8 O 1458/17 – werden jeweils zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.400,00 € festgesetzt.
Gründe
(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2 i.V.m. 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO)
I.
Die zulässigen Berufungen sowohl der Klägerin als auch der Beklagten haben in der Sache jeweils keinen Erfolg.
1.
Ein Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB auf Zahlung weiterer 1.900,00 € besteht nicht. Die diesbezüglichen landgerichtlichen Tatsachenfeststellungen geben keinen hinreichenden Anlass zu Zweifeln, die in den durch § 529 ZPO dem Berufungsgericht gezogenen Grenzen eine erneute Beweisaufnahme erfordern. Ein solcher Anspruch kommt auch nicht wegen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage entsprechend § 313 BGB in Betracht.
Die Rückforderung von Zuwendungen im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach diesen Grundsätzen setzt voraus, dass der Zuwendung die Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben und diese Erwartung sodann enttäuscht wird. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn die zurückgeforderte Leistung auf einen spezifischen finalen Zweck ausgerichtet ist und hierbei deutlich über das hinausgeht, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt. Zusätzlich darf dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten sein (BGH, Urteil vom 06.07.2011 – XII ZR 190/08, in NJW 2011, 2880 f., 2882; Urteil vom 09.07.2008 – XII ZR 179/05, Rz. 33 f., 35, nach juris). Hieran fehlt es. Die der Zahlung möglicherweise zugrunde liegende Erwartung der Klägerin, die nichteheliche Lebensgemeinschaft mit Herrn B… werde auf Dauer Bestand haben, ist hier gerade nicht enttäuscht worden. Die Gemeinschaft hatte vielmehr bis zum Unfalltod des Herrn M… B… Bestand. Zum Zweiten kann nicht festgestellt werden, dass der Gesamtbetrag, der überwiegend in monatlichen Stückelungen von 200,00 € bis 300,00 € bar an den Verstorbenen ausgezahlt word[…]