OLG Zweibrücken – Az.: 1 U 153/14 – Urteil vom 13.11.2019
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 22.07.2014, Az. 6 0 75/13, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 874,41 zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 07.08.2013, die Beklagten zu 1) und zu 2) darüber hinaus als Gesamtschuldner nebst Zinsen hieraus in gleicher Höhe seit dem 15.03.2013 bis zum 06.08.2013, die Beklagte zu 2) darüber hinaus nebst Zinsen hieraus in gleicher Höhe seit dem 23.02.2013 bis zum 14.03.2013.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i. H. v. 15.000,– € zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 07.08.2013, die Beklagten zu 1) und zu 2) darüber hinaus als Gesamtschuldner nebst Zinsen hieraus in gleicher Höhe seit dem 15.03.2013 bis zum 06.08.2013, die Beklagte zu 2) darüber hinaus nebst Zinsen hieraus in gleicher Höhe seit dem 23.02.2013 bis zum 14.03.2013.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 50 % der weiteren materiellen und immateriellen Schäden, erstere soweit diese nicht von dem Tenor Ziffer 1 erfasst sind und letztere, soweit diese nach Schluss der mündlichen Verhandlung entstehen und soweit Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen werden, resultierend aus dem Verkehrsunfall vom 14.03.2012 gegen 17:20 Uhr in der …, zu ersetzen.
4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die …, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.033,07 zu zahlen, die Beklagten zu 1) und zu 2) darüber hinaus als Gesamtschuldner nebst Zinsen hieraus in gleicher Höhe seit dem 15.03.2013 bis zum 06.08.2013, die Beklagte zu 2) darüber hinaus nebst Zinsen hieraus in gleicher Höhe seit dem 23.02.2013 bis zum 14.03.2013.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des ersten Rechtszugs haben die Klägerin 66 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 34 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 32 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 68 % zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung i. H. v. […]