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Kaskoversicherung – falsche Schadensschilderung ist Obliegenheitsverletzung

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LG Hamburg, Az.: 331 O 160/09, Urteil vom 05.08.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin hielt ihren Alfa Romeo 147 mit dem amtlichen Kennzeichen … bei der Beklagten mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 EUR Vollkasko versichert. Dem Vertrag lagen die AKB 2008 zugrunde.

Am 05.11.2008 unterzeichnete die Klägerin ein Schadensformular der Beklagten, wonach der Alfa am 27.10.2008 gegen 4.30 Uhr auf einer Landstraße in der Nähe von O. nachdem plötzlich die Motorhaube aufgesprungen sei, nach rechts von der Straße abgekommen und dort gegen einen Stein gestoßen sei. Das Schadensformular der Beklagten enthielt eine Belehrung zur Leistungsfreiheit. Das Fahrzeug wurde vom Sohn der Klägerin, dem Zeugen M. M. geführt.

Mit der Klage begehrt die Klägerin Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich 680,00 EUR Restwert und 300,00 EUR Selbstbeteiligung.

Symbolfoto: journeydiary/Bigstock

Mit der Klage trägt die Klägerin erneut vor, die Motorhaube sei in voller Fahrt plötzlich aufgesprungen und über die Windschutzscheibe auf das Dach gefallen. Da dem Fahrer die Sicht versperrt gewesen sei, habe er das Fahrzeug nach rechts verzogen und sei dort gegen einen größeren Stein am Straßenrand gestoßen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.395,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.04.2009 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, über den behaupteten Unfallhergang die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet das von der Klägerin behauptete Unfallgeschehen und behauptet, es habe sich um ein manipuliertes Schadensereignis gehandelt. Zudem beruft sie sich auf Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung, da der Unfallhergang nicht zutreffend geschildert worden sei. Die am Fahrzeug festgestellten Beschädigungen seien nicht nur auf ein Schadensereignis zurückzuführen.

Das Gericht hat über den behaupteten Schadensfall Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen M. M. Im Übr[…]


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