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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohngebäudeversicherung – Leistungsfreiheit bei frostbedingten Wasserschaden

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OLG Frankfurt – Az.: 12 U 42/19

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 24.01.2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, das angefochtene Urteil nunmehr ohne Sicherheitsleistung. Die Klägerin kann die vorläufige Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der für die Beklagten festgesetzten Kosten, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin verlangt Leistungen aus einem zwischen der Beklagten und dem Zeugen A am 30.09.2014 geschlossenen Wohngebäudeversicherungsvertrags wegen eines am 15.01.2017 entdeckten frostbedingten Wasserschadens an dem von ihr gekauften Gebäudegrundstück.

Die Klägerin erwarb, vertreten durch ihren Sohn (nachfolgend: Zeuge B), mit notariellem Kaufvertrag vom 03.11.2016 das streitgegenständliche Objekt von dem Zeugen A. Die Gefahr ist auf die Klägerin mit der Besitzübergabe am 15.12.2016 übergegangen (vgl. Anlage K 1, dort Ziff. VI. 1.; ebenso Abtretungsvertrag Bl. 89 d. A.). Die Eintragung der Auflassung vom 03.11.2016 erfolgte am 26.04.2017 in das Grundbuch (Anlage K2). Zwischen der Beklagten und dem Zeugen A bestand ein Wohngebäudeversicherungsvertrag. Versicherungsbeginn war der 30.09.2014. Vereinbart waren die Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen – Wert 1914 – VGB 2002, Fassung 01/2008 (Anlage BLD 2, kurz: VGB). Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 12.01.2017 (Anlage K 8) mit, dass die Klägerin Versicherungsnehmerin werde, sobald sie im Grundbuch (Abteilung 1) eingetragen ist, und forderte die Klägerin auf, sich mit ihr in Verbindung zu setzen, wenn sie den Versicherungsschutz vor der grundbuchrechtlichen Umschreibung übernehmen will. Die Realgläubigerin hat ihre Zustimmung zur Auszahlung etwaiger Versicherungsleistungen an die Klägerin erteilt.

Das freistehende zweigeschossige Wohngebäude, Baujahr ca. 1900, war stark sanierungsbedürftig. Die drei Wohnungen des Gebäudes standen zum Zeitpunkt der Übergabe leer. Die wasserführenden Anlagen in dem übergebenen Gebäude waren nicht entleert und nicht abgesperrt. Zur Wärmeversorgung war wohnungsweise eine Gasetagenheizung vorgesehen, wobei jede Wohnung über einen separaten Gas- und Stromzähler verfügte (Anlage BLD 3).


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