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Überbau – Ausscheiden eines Rückbauanspruch

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AG Potsdam – Az.: 27 C 6/18 – Urteil vom 26.03.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Sachverständigengutachtens tragen Kläger und Beklagte zur Hälfte, die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

2.1. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, im Übrigen ohne Sicherheitsleistung. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht zuvor die Kläger Sicherheit in derselben Höhe leisten.

3. Streitwert: 4.000,00 €.
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks … in …, die Beklagten sind Eigentümer des angrenzenden Grundstücks …. In Richtung des Grundstücks der Kläger befindet sich eine Garage der Beklagten, die nach einem Vermessungszeugnis einer Grenzniederschrift des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurbüros Dipl. Ing. ……. vom 11. Januar. 1999 an das Grundstück der Kläger grenzt. Auf das Vermessungszeugnis, Anl. B1, Bl. 37, 38 der Akte, wird ergänzend Bezug genommen. Im Jahr 2000 erweiterten die Voreigentümer der Beklagten, die Eheleute Bruns, die vorhandene Grenzgarage mit einem ca. 4,95 m langen Anbau. Anders als die Bestandsgarage wurde der Anbau nicht gemauert sondern aus beplanktem Holzständerwerk mit Dämmung gefertigt. Der Voreigentümer der Kläger erklärte sich durch notarielle Urkunde vom 28.12.2004 mit der Bebauung auf der Grundstücksgrenze einverstanden.

Nachdem es am 13.05.2016 bei einem Sturm zu einer Beschädigung der Garage kam, führten die Beklagten Schadensbeseitigungsmaßnahmen aus. Hierbei ersetzten sie Holz durch Betonsteine und brachten eine Außendämmung auf. Im Rahmen der Instandsetzungsarbeiten wies der Kläger zu 1 darauf hin, dass auf seinem Grundstück befindliche Wasserschächte nicht überbaut werden dürften.

Nach Fertigstellung der Arbeiten erklärte die Klägerin zu 2, alles sei in Ordnung.

Es existiert ein Grenzzeugnis des Vermessungsingenieurs ……. vom 29 5. 2017 (mit Nachtrag vom 31.07.2017), wonach eine Überbauung des klägerischen Grundstücks stattgefunden hat. Insbesondere sei im vorderen Bereich ein Überbau von 5 cm durch die vorhandenen Wände, im hinteren Teil bis zu 15 cm vorhanden. Zudem überrage das Dach das klägerische Grundstück im vorderen Bereich 20 cm, im hinteren Bereich 30 cm. Wegen der Skizze des Grenzzeugnisses wird auf Anl. K1, Bl. 6 der Akte, ergänzend verwiesen.

Bei Hers[…]


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