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Berufungsverhandlung – Verwerfungsurteil – Ladungsmangel

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OLG Oldenburg – Az.: 1 Ss 221/20 – Beschluss vom 07.01.2021

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 1. kleinen Strafkammer des Landgerichts Aurich vom 21. September 2020 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Leer hatte mit Urteil vom 5. Dezember 2019 den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen und wegen Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Aurich mit Urteil vom 21. September 2020 gemäß § 329 Abs. 1 StPO verworfen, weil der Angeklagte ohne Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht in zulässiger Weise vertreten worden sei. Das Urteil ist dem Angeklagten am 28. September 2020 zugestellt worden. Mit noch am selben Tag per Fax übersandten Schriftsatz hat der Verteidiger für den Angeklagte sowohl Revision eingelegt als auch Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumen der Berufungshauptverhandlung beantragt. Diesen Antrag hat das Landgericht mit – soweit ersichtlich – inzwischen rechtskräftigem Beschluss vom 8. Oktober 2020 verworfen.

II.

Die mit Schriftsatz des Verteidigers vom 19. Oktober 2020 mit der Geltendmachung der Verletzung formellen und materiellen Rechts weiter begründete Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

1. Die erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form entspricht.

Der Angeklagte rügt, nicht ordnungsgemäß geladen worden zu sein. Die ordnungsgemäße Ladung des Angeklagten als Berufungsführer ist Voraussetzung für den Erlass eines Verwerfungsurteils nach § 329 Abs. 1 StPO. Das Fehlen dieser Voraussetzung kann vom Angeklagten im Revisionsverfahren nur mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden. Diese ist in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO anzubringen. Danach müssen die den Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen so vollständig und genau mitgeteilt werden, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Revisionsbegründung prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.08.1995 – 2 Ss 72/95, NStZ-RR 1996, 245; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.01.2006 – 5 Ss 570/05, juris Rn. 8; KG, Urteil vom 16.06.2008 – 1 Ss 44/08, NStZ 2009, 111 f.). Erst dann, wenn die Revisionsschrift diesen Anforderungen gerecht wird, ist vom Revisionsgericht im Wege des Freibeweises zu prüfen, ob die Ladung des Angeklagten zur Berufungshauptverhandlung ordnungsgemäß er[…]


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