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Nachweis Erbfolge gegenüber Grundbuchamt bei eingezogenen Erbschein

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OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 239/19 -Beschluss vom 17.01.2020

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Geschäftswert: bis 1.000,- €
Gründe
I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 erwarben mit notariell beurkundetem Vertrag vom 19. März 2018 zu einem Kaufpreis von 3.072,- € das Eigentum am verfahrensgegenständlichen Grundbesitz. Der Grundbesitz ist belastet mit einer zugunsten des Vaters der Beteiligten zu 3 und 4 in Abteilung II unter der laufenden Nummer 3 eingetragenen bedingten Rückauflassungsvormerkung sowie einer in Abteilung III unter der laufenden Nummer 3 ebenfalls zugunsten des Vaters der Beteiligten zu 3 und 4 eingetragenen, nicht valutierenden Grundschuld. Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 6. Februar 2018 bewilligten die Beteiligten zu 3 und 4 die Löschung der zu Gunsten ihres Vaters eingetragenen Rechte. Dazu legten sie einen Erbschein des Amtsgerichts Düsseldorf vom 11. Mai 2016 vor, ausweislich dessen ihr Vater von ihrer Mutter als Alleinerbin beerbt wurde und Testamentsvollstreckung angeordnet ist, sowie einen weiteren gemeinschaftlichen Erbschein des Amtsgerichts Gießen vom 15. November 2016, ausweislich dessen die Beteiligten zu 3 und 4 Miterbinnen zu je ½-Anteil nach ihrer Mutter sind. Der vom Amtsgericht Düsseldorf erlassene Erbschein wurde mit weiterem Beschluss vom 21. Oktober 2016 eingezogen, da er im Hinblick auf die Testamentsvollstreckung, die seinerzeit mit handschriftlich errichtetem gemeinschaftlichen Testament vom 27. Dezember 2008 von den Eltern der Beteiligten zu 3 und 4 für die Zeit bis zum Versterben des zweiten Ehegatten angeordnet gewesen sei, unrichtig geworden sei.

Mit Schrift ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 23. März 2018 beantragten die Beteiligten unter anderem die Eigentumsumschreibung sowie die Löschung der zugunsten des Vaters der Beteiligten zu 3 und 4 eingetragenen Rechte.

Am 6. Juni 2018 wurden die Beteiligten zu 1 und 2 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen und die in Abteilung II unter der laufenden Nummer 3 eingetragene bedingte Rückauflassung gelöscht. In Bezug auf die in Abteilung III unter der laufenden Nummer 3 eingetragene Grundschuld hat das Grundbuchamt mit dem angefochtenen und am 4. September 2019 unterzeichneten Beschluss eine Zwischenverfügung erlassen und darauf hingewiesen, dass ein Erbnachweis nach dem Vater der Beteiligten zu 3 und 4 einzureichen sei.

Hiergegen wenden sich die Beteiligten mit ihrer Beschwerde vom 24. Okt[…]


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