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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zweifel an Prozessfähigkeit – Ermittlung bzgl. Prozessunfähigkeit von Amts wegen

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ArbG Lübeck – Az.: 3 Ca 346/18 – Urteil vom 04.02.2020

1. Das Versäumnisurteil vom 29. Mai 2018 bleibt aufrechterhalten.

2. Die weitere Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Streitwert wird auf EUR 12.000,– festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Rahmen einer Restitutionsklage gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Lübeck vom 24. Juni 2014 (Az. 3 Ca 2805/13) über die Zahlung einer Entschädigung nach dem AGG sowie klageerweiternd über diverse Feststellungsanträge.

Die Klägerin ist … Jahre alt und gebürtige … .

Im Ausgangsverfahren mit dem Aktenzeichen 3 Ca 2805/13 wendete sich die Klägerin gegen die Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung auf eine im Internet ausgeschriebene Stelle als Softwareentwickler/IT-Consultant m/w und begehrte eine Entschädigung nach dem AGG. Das Arbeitsgericht hat die Entschädigungsklage mit Urteil vom 24. Juni 2014 abgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Klagabweisung damit begründet, dass die Klägerin hinreichende Indizien für eine Diskriminierung auf Grund des Alters, der Herkunft und/oder des Geschlechts nicht dargetan habe. Aus der Stellenausschreibung ergebe sich keine Vermutung dahingehend, dass die Beklagte tatsächlich nur an männlichen Bewerbern interessiert gewesen sei. Die Stelle sei auch nicht unter Ausschluss der Möglichkeit der Beschäftigung in Teilzeit als Vollzeitstelle ausgeschrieben gewesen. Weiter sei ein Arbeitgeber nicht verpflichtet, alle grundsätzlich geeigneten Bewerber zu Vorstellungsgesprächen einzuladen. Jenseits der Begründung der Beklagten für ihre Vorauswahl sei es ihr unbenommen, Vorstellungsgespräche nicht mit allen Bewerbern, sondern nur mit einem Teil von ihnen zu führen. Es sei naheliegend und nicht zu beanstanden, dass die Beklagte dabei auf Berufserfahrung abgestellt und in Bezug auf die Klägerin berücksichtigt habe, dass diese in den rund zehn Jahren vor dem Urteil nicht nur etwa keine einschlägigen für die Beklagte nützlichen Erfahrungen hat sammeln können, sondern tatsächlich ganz überwiegend beschäftigungslos war. Auch aus der E-mail der Beklagten vom 12. Juli 2013 ergebe sich kein Diskriminierungsindiz. Der von der Klägerin bemühte Umstand der Unterrepräsentanz von Frauen in der IT-Branche vermöge einen Anschein der Diskriminierung der Klägerin durch die Beklagte ebenfalls nicht zu begründen. […]


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