Stilllegungsbeschluss – gemeinsamer Betrieb
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 1 Sa 120/19 – Urteil vom 03.02.2020
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 02.05.2019 – 3 Ca 1655 e/18 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer betriebsbedingten Kündigung.
Die Beklagte ist auf die Herstellung von 2k-Werkzeugen und Werkzeugen für Kunststoff-Metall-Hybride spezialisiert und führt in T… einen Betrieb mit 41 Mitarbeitern. Ein Betriebsrat existiert nicht. Alleinige Gesellschafterin der Beklagten ist die O… Group GmbH mit Sitz in H…. Geschäftsführer der Beklagten und der O… Group GmbH ist T… T…. Die O… Group GmbH erledigt für die Beklagte die Lohnbuchhaltung, den IT-Service und -Support und den Einkauf. Hierzu gibt es ein „Service Agreement“ (Anlage WMS 20, Bl. – 142 d.A.) zwischen der O… Group GmbH und 15 zur Unternehmensgruppe gehörenden Gesellschaften, darunter die Beklagte. Das „Service Agreement“ enthält auch einen Kostenverteilungsschlüssel, mit dem die bei der O… Group GmbH anfallenden Kosten auf die 15 Gesellschaften verteilt werden.
Der am …1982 geborene, verheiratete und drei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern seit dem 27.8.1999 zuletzt als Leiter der Fräsabteilung zu einem Bruttomonatsgehalt von ca. € 6.000,- beschäftigt. Wegen der Einzelheiten der arbeitsvertraglichen Vereinbarung wird auf den schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien (Anlage K 1, Bl. 7 – 14 d. A.) verwiesen.
Ausweislich eines in Kopie zur Gerichtsakte gereichten Papiers vom 30.11.2018 haben die Gesellschafter an diesem Tag beschlossen, den Betrieb der Beklagten zum 6.12.2018 zu schließen und die Beklagte mit Wirkung zum 31.12.2018 zu liquidieren. Zu Liquidatoren wurden Herr H… und Frau K… bestellt. Die Auflösung der Gesellschaft ist im Handelsregister eingetragen.
Am 4.12.2018 übersandte die Beklagte der Bundesagentur für Arbeit (BA) per Telefax die Anzeige nach § 17 Abs. 3 KSchG. Die Angaben in der Anzeige wurden nach Aufforderung durch die BA am 5.12.2018 durch die Beklagte ergänzt. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf das Anlagenkonvolut WMS 19 (Bl. 114 – 131 d. A.) verwiesen. Die BA bestätigte mit Telefax vom 5.12.2018 den Eingang der vollständigen Anzeige (WMS Anlage 2, Bl. 33 d. A.) und setzte das Ende der Entlassungssperre nach § 18 Abs. 1 KSchG auf de[…]