OLG Düsseldorf
Az.: 26 U 59/99
Verkündet am 21.12.1999
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 1999 für Recht erkannt:
Die gegen das am 31. März 1999 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg gerichtete Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klageanspruch steht dem Kläger angesichts dessen, daß ein Gewährleistungsausschluß in dem am 28.5.1998 geschlossenen Kaufvertrag nicht nur formularmäßig, sondern darüber hinaus auch in einer individualvertraglichen Abrede vereinbart worden ist, aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt (Sachmängelhaftung gemäß 459 ff BGB,- pVV, c.i.c.).
Es kann dabei dahinstehen, ob die Beklagte – wie sie in zweiter Instanz substantiiert und unter Beweisantritt vorbringt den Kläger bei den Vertragsverhandlungen über den Kauf des gebrauchten Pkw Mercedes Benz 200 E 24 V AMG darüber informiert hat, daß sie das Fahrzeug ihrerseits nicht einer Untersuchung auf Mängel unterzogen hatte.
Zwar ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, daß dem gewerbsmäßigen Kfz-Händler eine Untersuchungspflicht bezüglich der von ihm verkauften Gebrauchtfahrzeuge obliegt und – bei Verschweigen der Tatsache, eine an sich gebotene Untersuchung nicht durchgeführt zu haben, eine Haftung des Händlers für bei Gefahrübergang vorhandene Fehler trotz Gewährleistungsausschluß stattfindet (vgl. u.a. BGH, NJW 1979, 1707; OLG Hamburg, NJW-RR 1992, 1399; OLG Düsseldorf, WM 1973, 473/474; Reinking/Eggert, Der Autokauf., Rdnr. 1922, 1928 fe m.w.N.). Jedoch kann sich die Haftung für, den Fall der fehlenden Information darüber,[…]