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Zulässigkeit Erteilung Auskünfte aus Strafakten & Akteneinsicht an Sozialbehörden

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OLG Oldenburg – Az.: 1 VAs 3/21 – Beschluss vom 03.03.2021

Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Osnabrück vom 21. Dezember 2020, dem Sozialamt der Stadt BB Akteneinsicht zu gewähren, wird aufgehoben.

Die im Verfahren über den Antrag nach § 23 EGGVG entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last.

Der Geschäftswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Staatsanwaltschaft Osnabrück hatte gegen den Verurteilten ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges und Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Verkauf von Pferden und Ponys geführt und gegen ihn Anklage vor dem Amtsgericht Nordhorn erhoben. Das gerichtliche Verfahren war durch das seit dem 5. Juni 2020 rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Nordhorn vom 28. Mai 2020 (6 Ds 36/20) abgeschlossen worden, durch das nach teilweiser Verfahrenseinstellung eine Bewährungsstrafe verhängt worden war.

Bereits mit Schreiben vom 25. Juni 2020 hatte das Sozialamt der Stadt BB um „Amtshilfe gem. § 3 SGB X in einer Leistungsangelegenheit“ betreffend den Verurteilten und dessen Ehefrau CC gebeten. Diese hätten in der Vergangenheit einen Handel mit Pferden und Ponys betrieben, worüber dort nur handschriftliche Aufzeichnungen vorlägen. Es werde gebeten, die bei der Staatsanwaltschaft vorhandenen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die einen Nachweis über den tatsächlichen Einkauf und Verkauf enthielten.

Nachdem der Verurteilte dem mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 20. Juli 2020 unter Hinweis auf ein fehlendes berechtigtes Interesse entgegengetreten war, hatte das Sozialamt der Stadt BB seinen Antrag mit Schreiben vom 1. September 2020 dahingehend weiter begründet, dass die Eheleute (…) Leistungen nach dem SGB XII erhielten und daher verpflichtet seien, sämtliche Einkünfte darzulegen. Nach den vorliegenden handschriftlichen Aufzeichnungen seien bei dem Handel mit Pferden und Ponys keine Einkünfte erzielt worden, und es sei nicht ersichtlich, welche Geschäfte getätigt worden seien. Da davon ausgegangen werden müsse, dass das Ehepaar (…) Leistungen erhalten habe, die ihnen nicht zugestanden hätten, könne anhand entsprechender Unterlagen festgestellt werden, ob eine Überzahlung von Leistungen erfolgt sei.

Nachdem der Verteidiger des Verurteilten dem mit Schriftsatz vom 24. September 2020 unter Hinweis darauf, dass die Voraussetzungen des § 474 StPO nicht vorlägen, wiederum entgegengetreten war, hatte die Staatsanwaltschaft Osnabrück die Sache dem Amtsgericht Nordhorn zur Entscheidung vorgeleg[…]


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