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Unterlassene Schneeräumung – entstandene Schäden an einem Fahrzeug

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LG Hamburg, Az.: 318 S 65/15, Urteil vom 27.01.2016

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 28.05.2015, Az. 31b C 232/14, wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 897,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.07.2014 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 120,67 € freizuhalten.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und der Berufung zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 897,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin verfolgt in der Berufung ihr Begehren auf Leistung von Schadensersatz wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten gegen die Beklagte weiter.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).

Symbolfoto: Irina Sokolovskaya/Bigstock

Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28.05.2015 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 1 BGB. Jedenfalls sei keine Kausalität zwischen Schaden und Pflichtverletzung gegeben, da die Kausalkette durch das Verhalten der Zeugin M. unterbrochen worden sei.

Gegen das den Prozessbevollmächtigten am 02.06.2015 zugestellte amtsgerichtliche Urteil hat die Klägerin mit einem bei Gericht am 02.07.2015 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie mit einem bei Gericht am 03.08.2015 (einem Montag) eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Die Klägerin trägt u.a. vor, das Amtsgericht habe zu Unrecht eine Unterbrechung der Kausalkette durch das Verhalten der Zeugin M. bejaht. Die Tiefgaragenzufahrt sei glatt gewesen. Es sei auch bereits ein Fahrzeug zuvor die Garagenauffahrt hinaus oder hinab gefahren; auf der gewählte Fahrspur habe bereits komprimierten und rutschigen Schnee gelegen.

Die Klägerin beantragt:

1. Unter Aufhebung des Urteils d[…]


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