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Rechtsanwälte Kotz GbR

GOA – medizinische Behandlungsmaßnahme – Abrechnungsfähigkeit

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AMTSGERICHT HAMBURG-BARMBEK
Az.: 815 C 284/08
Urteil vom 27.01.2011

In dem Rechtsstreit erlässt das Amtsgericht Hamburg-Barmbek auf Grund des Sachstands vom 27.01.2011 folgendes Urteil:
1. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 856,20 € nebst Zinsen daraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.03.2008 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 120,67 € zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 105 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:
Der Kläger hat die Beklagte am 02.01.2008 privatärztlich schulterchirurgisch operiert. Das Gericht nimmt Bezug auf den Operationsbericht, Anlage K 2.
Der Kläger hat seine Leistungen gemäß Anlage K 1 mit insgesamt 1.751,38 Euro in Rechnung gestellt. Streitgegenständlich ist hiervon ein Restbetrag über 881,38 €. Die Parteien streiten darüber, ob es sich bei den in Rechnung gestellten Ziffern 2112, 684 analog, 5295, 2064, 2405, 2263, 2076 (2x) und 2073 (3x) GoÄ um selbständig abrechenbare medizinische Leistungen handelt, die auf einer eigenständigen medizinischen Indikation beruhen oder um methodisch notwendige Bestandteile der Ziel- bzw. Komplexleistung gemäß Ziffer 2137 GoÄ. Jene ist zwar nicht Bestandteil der Rechnung, wurde aber von der Beklagten anstelle der genannten Ziffern zum 3,5fachen Satz vergütet.
Der Kläger ist der Auffassung, bei den in Rechnung gestellten Leistungen handelt es sich um selbständig abrechenbare medizinische Leistungen, da sie auf einer eigenständigen medizinischen Indikation beruhten.
Er beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 881,38 € nebst Zinsen daraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.03.2008 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 120,67 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
di[…]


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